Rn. 91

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die konsequente Trennung im Ausweis von gewinnabhängigen und anderen Steueraufwendungen ist durch die Bilanz-R 2013/34/EU (zuvor: 4. EG-R) sowie die international überwiegende Praxis bedingt. Sie ist im Hinblick auf die Aussagefähigkeit der GuV zu begrüßen, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass für den externen Leser wegen fehlender Kenntnis von z. B. aus verschiedenen Gründen abweichendem steuerpflichtigen Einkommen eine Analyse schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Daneben wirken sich die passivischen oder aktivischen Steuerabgrenzungen (sog. "latente Ertragsteuern"; vgl. Spanheimer/Simlacher, HdR-E, HGB § 274) sowie ihre Veränderungen nicht nur in der Bilanz, sondern auch in der GuV i. d. R. als Erhöhung oder Minderung des Ertragsteueraufwands im Posten Nr. 14 aus.

 

Rn. 92

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Bestimmung des Inhalts von Posten Nr. 14 ist anhand der einzubeziehenden Steuerarten sowie der möglichen Ursachen für Aufwendungen (und Erträge) vorzunehmen. Danach ergibt sich Folgendes:

Zu den "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" gehören neben der KSt (inkl. KESt auf entsprechende Beteiligungserträge bzw. andere Erträge aus "Finanzanlagen" oder "Wertpapieren des UV") und GewSt auch ausländische Steuern, die den genannten Ertragsteuern entsprechen, sowie Abgrenzungen gemäß § 274 Abs. 1 für eben solche Steuern. Für Dritte übernommene Steuern sind nicht hier, sondern vielmehr bei den entsprechenden Aufwandsarten auszuweisen – z. B. übernommene LSt oder ESt der Mitarbeiter beim "Personalaufwand". Als "Verbindlichkeit" gegenüber dem Fiskus auszuweisende und dementsprechend abzuführende KESt, die bei dem UN auf Abführungen an Gesellschafter oder Dritte aus Dividenden oder Zinszahlungen einbehalten wird, stellt dagegen entweder überhaupt gar keinen Aufwand des UN (sondern: Dividende) dar oder aber qualifiziert sich als Bestandteil der primären Aufwandsart "Zinsaufwendungen".

 

Rn. 92a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nicht unter "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" fallen Steuerstrafen und Säumniszuschläge sowie Stundungszinsen u.Ä. Hier hat der Ausweis entsprechend der jeweiligen Kostenart unter Posten Nr. 8 oder 13 zu erfolgen (vgl. ADS 1995, § 275, Rn. 186, 200; WP-Handbuch 2017, Rn. F 840). Soweit im Zusammenhang mit "Beteiligungen", "Wertpapieren" etc. für das UN anrechnungsfähige Steuern (KESt, ausländische Ertragsteuern) anfallen, sind die korrespondierenden Erträge brutto – also vor Abzug bzw. nach Hinzurechnung dieser Steuern – auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 78 ff., 80 ff.) und die Steuern im Posten Nr. 14 zu erfassen (bzw. bei steuerlicher Verlustsituation ist der entsprechende Erstattungsanspruch zu aktivieren). Sie werden bei der Ermittlung der "eigenen" Steuerschuld (bzw. des -aufwands) berücksichtigt ("angerechnet") und erscheinen damit nur einmal im "Steueraufwand". Nicht anrechnungsfähige Steuern, wie z. B. ausländische Quellensteuern, erhöhen den Aufwand in diesem Posten. Eine getrennte Angabe nach Steuerarten ist nicht erforderlich.

 

Rn. 93

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Der Posten Nr. 14 muss den gesamten im GJ verursachten Ertragsteueraufwand ausweisen. Er hat danach folgende Komponenten zu umfassen:

(1)

KSt-Aufwand nach den steuerrechtlichen Bestimmungen, wie in § 8 KStG bestimmt. Danach sind in die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens alle der KSt unterliegenden Einkommensbestandteile einzubeziehen, auch solche, die bereits an der Quelle mit bei der KapG anrechnungsfähigen Steuern belastet worden sind (KESt auf Einkünfte aus "Finanzanlagen", anrechnungsfähige ausländische Ertragsteuern etc.). Wie bereits ausgeführt, folgt der Ausweis in der HB der Mechanik der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerbelastung, indem die entsprechenden Erträge brutto, also nach Wiederhinzurechnung der anrechnungsfähigen Steuern ausgewiesen werden. Die anrechnungsfähigen Steuern kürzen sodann in der Bilanz die sich ergebende Steuerverbindlichkeit.

 

Beispiel:

Nettodividende von 75 GE (nach KESt von 25 GE) aus dem TU; das MU hat seinerseits annahmegemäß kein weiteres Einkommen:

 
a) Liquide Mittel 75  
  Steuerrückstellungen 25  
  Beteiligungsertrag   100
b) Steueraufwand 25  
  Steuerrückstellungen   25
(2) GewSt-Aufwand nach den steuerrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage des Gewerbeertrags, auf den der jeweilige Steuersatz gemäß § 11 GewStG unter Berücksichtigung der Hebesätze anzuwenden ist;
(3) Der deutschen KSt und/oder GewSt vergleichbare ausländische Steuern. Soweit diese Steuern bei der Ermittlung der Steuerschuld anrechnungsfähig sind, haben sie diese entsprechend gekürzt, so dass sie insoweit nicht zu einer Erhöhung des Steueraufwands führen. Sind die Steuern nicht anrechnungsfähig, führen sie zu einem entsprechend höheren Steueraufwand;
(4) Aufwand aus der Bildung/Erhöhung passiver latenter Steuern bzw. aus der Auflösung/Minderung von in Vorperioden gebildeten aktiven latenten Steuern (vgl. Spanheimer/Simlacher, HdR-E, HGB § 274);

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