Rn. 426

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 255 Abs. 4 geht die Prämisse der UN-Fortführung nicht explizit hervor. Allerdings gilt das Going Concern-Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2, nach dem i. R.d. Bewertung von der Fortführung der UN-Tätigkeit auszugehen ist, sofern dieser Annahme nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen, auch für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Darüber hinaus liegt der Konzeption des beizulegenden Zeitwerts (wie auch nach IFRS 13.24 i. V. m. Appendix A) der Grundsatz der UN-Fortführung zugrunde. Folglich wird der beizulegende Zeitwert nicht durch den Betrag bestimmt, der i. R.v. erzwungenen Geschäften, zwangsweisen Liquidationen oder Notverkäufen zu erzielen bzw. zu bezahlen wäre (vgl. zur Abgrenzung eines aktiven Markts HdR-E, HGB § 255, Rn. 429). Gleichwohl hat der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments zwingend die Bonität des Emittenten widerzuspiegeln (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. X, S. 197 (237)).

 

Rn. 427

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Grundsatz der Beibehaltung der Bewertungsmethoden nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 soll die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender JA gewährleisten. Er erlangt i. R.d. Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts insbesondere Bedeutung, sofern allg. anerkannte Bewertungsmethoden nach § 255 Abs. 4 Satz 2 zur Anwendung gelangen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 438ff.). Die gewählte Bewertungsmethode ist – sofern ein aktiver Markt weiterhin nicht besteht – im Zeitablauf stetig anzuwenden (Methodenstetigkeit), es sei denn, die Anwendung einer anderen Methode führt nachweislich zu aussagefähigeren Ergebnissen oder die zuvor gewählte Methode ist aufgrund von Änderungen der Datenbasis nicht mehr anwendbar. Insofern ist die Angemessenheit der verwendeten Methoden zu jedem Bewertungsstichtag zu überprüfen und ggf. an veränderte Marktgegebenheiten sowie aktuelle Entwicklungen anzupassen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 439).

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