Rn. 438

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nur wenn ein Marktpreis nach § 255 Abs. 4 Satz 1 nicht ermittelt werden kann (d. h. kein aktiver Markt vorliegt), kommen allg. anerkannte Bewertungsmethoden i. S. d. § 255 Abs. 4 Satz 2 zum Einsatz. In der Begründung des RegE zum BilMoG wird erläutert, dass das Ziel der Anwendung von Bewertungsmethoden ist, den beizulegenden Zeitwert angemessen an den Marktpreis anzunähern, wie er sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Geschäftspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Infrage kommt z. B. ein Vergleich mit dem zustande gekommenen Marktpreis jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern oder die Verwendung anerkannter wirtschaftlicher Bewertungsmethoden (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 132).

 

Rn. 439

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Gesetzesmaterialien enthalten keine weiteren Hinweise oder Konkretisierungen hinsichtlich der allg. anerkannten Bewertungsmethoden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Bewertungsobjekt um ein Finanzinstrument handelt oder nicht, lässt sich aus den Ausführungen schließen, dass die angewandte Bewertungsmethode bzw. das Bewertungsmodell dem "Marktstandard" entsprechen muss, d. h. üblicherweise von den Marktteilnehmern zur Bewertung dieses Bewertungsobjekts herangezogen wird (vgl. so für Finanzinstrumente Goldschmidt/Weigel, WPg 2009, S. 192 (196)). Darüber hinaus ist die Angemessenheit der verwendeten Methoden bzw. Modelle zu jedem Bewertungsstichtag zu überprüfen und ggf. an veränderte Marktgegebenheiten sowie aktuelle Entwicklungen anzupassen (vgl. Gemeinhardt/Bode, StuB 2008, S. 170 (174); bezüglich der Anpassung der Diskontierungssätze i. R.d. Finanzkrise 2008 zur angemessenen Abbildung des Liquiditätsrisikos Sell, WPg 2008, Heft 23, S. I; zur Methodenstetigkeit HdR-E, HGB § 255, Rn. 427).

 

Rn. 440

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Um der Zielsetzung der weitestgehenden Annäherung an den Marktpreis (und damit einhergehend einer weitestgehende Objektivierung) gerecht zu werden, ist hinsichtlich der Datengrundlage im größtmöglichen Umfang auf am Markt beobachtbare Daten (und so wenig wie möglich auf UN-spezifische Daten) zurückzugreifen (vgl. so für Finanzinstrumente Sell, WPg 2008, Heft 23, S. I; Goldschmidt/Weigel, WPg 2009, S. 192 (196)). Insofern dürfte analog zu der Bewertungshierarchie nach IAS 39 bzw. IFRS 13 (vgl. auch IDW, FN-IDW 2008, S. 1 (3)) einem marktorientierten Vergleichswertverfahren (Vergleich mit dem Marktpreis jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle) der Vorzug vor anderen anerkannten Bewertungsmethoden (z. B. modellbasierten Bewertungen) zu geben sein (vgl. Böcking/Torabian, BB 2008, S. 265 (266); Nguyen, ZfgK 2009, S. 230 (232)).

 

Rn. 441

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die Bewertung von Finanzinstrumenten hat sich aufgrund der Vielzahl der Gestaltungen und Risiken kein einheitliches Bewertungsmodell als Marktstandard durchgesetzt. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, inwiefern das zu bewertende Finanzinstrument lineare oder optionale Risiken enthält. Bei der Bewertung von Finanzinstrumenten mit linearen Risiken gelangen regelmäßig Barwertmodelle zum Einsatz (vgl. zur Anwendung der DCF-Methode ausführlich Goldschmidt/Weigel, WPg 2009, S. 192 (197ff.)). Je nach Ausgestaltung des Finanzinstruments kommen darüber hinaus Optionspreismodelle für Finanzinstrumente mit optionalen Risiken in Betracht (z. B. Black-Scholes-Modell, Binomialmodell, LIBOR-Market-Modell). Zur Bewertung von Kreditderivaten kommen regelmäßig Duplikationsmodelle oder Kreditrisikomodelle zum Einsatz. Weiterhin ist zu beachten, dass die Schwankungsbreite der ermittelten Modellwerte je nach Güte des herangezogenen Bewertungsmodells sowie aufgrund von subjektiven Faktoren bei der Bewertung (z. B. Schätzunsicherheiten) unterschiedlich groß sein kann (vgl. Goldschmidt/Weigel, WPg 2009, S. 192 (197)).

 

Rn. 442

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Auch für die Bewertung von Nicht-Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert gelten für die Anwendung von Bewertungsmethoden die allg. Anforderungen. Insbesondere muss die gewählte Methode dem Marktstandard entsprechen, d. h. üblicherweise von Marktteilnehmern zur Bewertung dieses Bewertungsobjekts herangezogen werden, und im größtmöglichen Umfang auf am Markt beobachtbare Daten zurückgreifen. Unter den genannten Prämissen dürfte aus praktischen Erwägungen nichts dagegen sprechen, auf entsprechende IFRS-Regelungen oder -kommentierungen zu rekurrieren. Liegt ein aktiver Markt nicht vor, dürfte zunächst als marktpreisorientiertes Verfahren die sog. Analogiemethode in Betracht kommen, welche einen Vergleich zwischen dem beobachtbaren Preis für ein Vergleichsobjekt mit dem gesuchten Preis für das Bewertungsobjekt darstellt. Dabei finden regelmäßig Multiplikatoren oder andere Kennziffern Verwendung. Die dafür erforderliche hinreichende Vergleichbarkeit ist in praxi regelmäßig nur in begrenztem Umfang gegeben, weshalb eine ausführliche Begründung der ...

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