Verhaltensknigge: Kein Verzögerungsgeld bei Betriebsprüfung

Ein Prüfer des Finanzamts stellt einem Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Prüfungsanfrage mit Fristsetzung für die Beantwortung. Lässt der Unternehmer die Frist verstreichen, droht ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro.

Diese Strafzahlung nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung von mindestens 2.500 Euro sollte ein Unternehmer bei Betriebsprüfungen unbedingt vermeiden. Denn: Einmal festgesetzt, kann die Strafzahlung anders als ein Zwangsgeld nicht mehr zurückgezogen werden. Beantwortet der Unternehmer also die Prüfungsanfrage nachträglich, wird das Verzögerungsgeld trotzdem fällig.

Die Finanzämter haben in Punkto Verzögerungsgeld vor Gericht mehrmals Schiffbruch erlitten. So darf Verzögerungsgeld nicht mehrfach für unbeantwortete Prüfungsanfragen und auch nicht für verlorene Belege festgesetzt werden. Außerdem darf der Betriebsprüfer das Verzögerungsgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muss Gründe vorbringen, wie

  • mehrmalige Anmahnung zur Beantwortung der Prüfungsanfrage oder
  • die gezielte Behinderung des Betriebsprüfers durch destruktive Mitwirkung des Unternehmers zur reibungslosen Durchführung der Betriebsprüfung.

Verzögerungsgeld vermeiden – durch schriftliche Kommunikation bei der Betriebsprüfung
Zwischen den Zeilen der Gerichtsurteile zum Verzögerungsgeld finden sich einige Anhaltspunkte, wie ein Unternehmer die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes elegant vermeiden kann. Dazu ist folgender Verhaltensknigge bei Betriebsprüfungen empfehlenswert:

  • Ist es nicht möglich, die Prüfungsanfrage innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten, sollte der Unternehmer das dem Betriebsprüfer schriftlich mitteilen.

  • Unternehmer sollten offen die Gründe für die Verzögerung darlegen, wie Suche nach Belegen oder Verträgen, Mitarbeiter ist krank, etc.

  • Der Unternehmer sollte um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass der Betriebsprüfer eine neue Frist gewährt.

  • Blockt der Betriebsprüfer, sollte sich der Unternehmer schriftlich an dessen Vorgesetzten wenden.

Hat der Unternehmer sein Fristversäumnis plausibel dargelegt, kann der Betriebsprüfer nicht ohne weiteres ein Verzögerungsgeld festsetzen. Das wäre sonst ein Verstoß gegen die Ermessenausübung.

Tipp: Finden Sie Belege, die der Betriebsprüfer angefordert hat, nicht mehr, teilen Sie das schriftlich mit. In diesem Fall kippen zwar endgültig Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug. Dafür vermeiden Sie jedoch ein Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.


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