Finale Übernahmeempfehlung der Verweise auf das Framework veröffentlicht
Am 29.3.2018 wurden die überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework for Financial Reporting Framework) sowie das entsprechende Begleitmaterial (Amendments to References) seitens des IASB veröffentlicht.
Während das Rahmenkonzept selbst nicht Teil des Endorsement-Prozesses ist, müssen die Änderungen an den Verweisen innerhalb der diversen IFRS formal indossiert werden.
Nur Empfehlung für Übernahme der Verweise
Hierzu hat die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ihre finale Stellungnahme am 12.10.2018 veröffentlicht. Vorgesehen ist eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Verweise auf das Framework in den diversen Standards des House of IFRS. Betroffen sind IFRS 2, IFRS 3, IFRS 6, IFRS 14, IAS 1, IAS 8, IAS 34, IAS 37, IAS 38, IFRIC 12, IFRIC 19, IFRIC 20, IFRIC 22 und SIC 32.
In der Stellungnahme zur Übernahmeempfehlung sieht EFRAG die EU-Übernahmekriterien als erfüllt an. Die noch im Entwurf der Übernahmeempfehlung enthaltenen Einschränkungen aufgrund von Fällen, in denen (theoretisch) Änderungen auftreten könnten, wurden zwar beibehalten, gleichwohl sieht EFRAG hier nur eine geringe Auswirkung – wenn überhaupt („[…] could in theory have some effect on financial statements but where EFRAG further assesses that any such effect would be minor and would arise only in very limited circumstances“). Diese theoretisch denkbaren Fälle mit Wechselwirkung auf die Bilanzierung betreffen u. a. IFRS 2.
In Appendix A von IFRS 2 wird etwa der Verweis zur Definition einer liability angepasst. Diese Definition hat sich im neuen Rahmenkonzept geändert.
Ausnahmen von der Übernahmeempfehlung
Explizit ausgenommen sind (weiterhin) die Änderungen an IFRS 14. Der (Interims-)Standard zu Preisregulierungen im regulatorischen Umfeld wurde mangels relevanter Anwendungsfälle in der EU nicht übernommen. Daher wurden die Verweise auf diesen Standard von der Prüfung ausgenommen.
Weiterhin stellt EFRAG klar, dass nur die redaktionellen Verweise auf das Rahmenkonzept hinsichtlich der Endorsement-Kriterien geprüft wurden. Die Übernahmeempfehlung ist hingegen nicht als Prüfung der Kriterien auf das Rahmenkonzept als solches zu werten. Das Rahmenkonzept bleibt weiterhin ohne Endorsement.
Praxis-Tipp: Auswirkungen auf die Bilanzierung eher unwahrscheinlich
Die Übernahmeempfehlung seitens EFRAG ist für die meisten Unternehmen eher klarstellender oder redaktioneller Natur. Eine Auswirkung auf die Bilanzierung ist – so auch nach Ansicht von EFRAG – eher unwahrscheinlich.
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