Software: eigener VG oder unselbstständiger Teil d. Hardware

Der Fall „Ansatz von Software“ wurde im Rahmen der Haufe Lounge: Bilanzrecht im Gespräch am 10.4.2019 besprochen. Die Fragen der Teilnehmer wurden im Nachgang beantwortet. Hier ein Auszug.

Ansatz von Software: der Fall

U hat Ende 01 10 Laptops zum Preis von je 1.500 EUR erworben. Das auf den Laptops vorinstallierte Betriebssystem wie auch diverse Applikationen (z.B. Zeichen-, Mail- und Bildbearbeitungsprogramm) hat der Verkäufer nicht gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich hat U 10 Lizenzen einer Office-Software erworben.

Am Markt wird die Systemsoftware mit 180 EUR je Lizenz, die Anwendungssoftware mit 560 EUR je Lizenz angeboten. Für die übrigen Applikationen sind keine Einzelveräußerungspreise ermittelbar.

Drei eigenständige Vermögensgegenstände

Laptop, Systemsoftware und Anwendungssoftware stellen jeweils eigenständige Vermögensgegenstände dar. Die Software ist einzelverwertbar. Auf die fehlende isolierte Übertragbarkeit der Systemsoftware kommt es nicht an, da die Verwertbarkeit zusammen mit dem Laptop ausreicht. Aufgrund der vorliegenden Fremdangebote für die Software lässt sich auch der Gesamtanschaffungspreis auf die drei Vermögensgegenstände aufteilen.

Unselbständige Bestandteile des Laptops

Die übrigen Applikationen stellen unselbständige Bestandteile der Laptops dar. Die Programme werden nicht gesondert am Markt gehandelt. Da für sie kein Preis feststellbar ist, fehlt es an ihrer selbständigen Bewertbarkeit.

Einstufung als geringwertige (materielle) Vermögensgegenstände

Systemsoftware und Anwendungssoftware können als geringwertige (materielle) Vermögensgegenstände behandelt werden. Ihrer Natur nach stellen die Programme immaterielle Vermögensgegenstände dar. Steuerlich gelten sie jedoch als geringwertige Wirtschaftsgüter und damit als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter. Die steuerliche Vereinfachungsregelung kann nach Ansicht des IDW unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten auch in der Handelsbilanz Anwendung finden. Als geringwertige Vermögensgegenstände dürfen die Softwareprogramme sofort abgeschrieben werden.

Entsprechendes gilt für allgemein zugängliche Datenbestände auf einem Datenträger, die keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile eröffnen (z.B. Kundenlisten) und nicht zur Steuerung von Abläufen dienen.

Wieso wird die Systemsoftware nicht zum Laptop hinzugerechnet?

Grundsätzlich sind die Vermögensgegenstände Laptop und Systemsoftware zu trennen, da sie jeweils die Kriterien Einzelverwertbarkeit und selbstständige Bewertbarkeit erfüllen. Die Systemsoftware ist einzeln verwertbar, da eine Verwertbarkeit zusammen mit dem Laptop ausreicht, um das Kriterium zu erfüllen. Auch die selbstständige Bewertbarkeit ist aufgrund des verfügbaren Marktpreises für die Systemsoftware gegeben.

Ist das Paket nicht als „Bundle“ zu sehen?

Wenn mehrere Sachen oder Rechte in einer einheitlichen Transaktion erworben werden, sieht der Einzelbewertungsgrundsatz deren gesonderte Bilanzierung vor. Unter Vereinfachungs- und Wesentlichkeitsgesichtspunkten mag es im Einzelfall vertretbar sein, auf die gesonderte Bilanzierung der einzelnen Vermögensgegenstände zu verzichten. Das gilt insbesondere dann, wenn die zusammengefasste Bilanzierung nicht zu einer signifikant anderen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führt.

Wo ist hier die Abgrenzung zum „Bundle“?

Der Begriff des Bundle entstammt eher dem Marketing. Bilanzrechtlich kommt ihm keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Bundle im Sinne eines einheitlichen Vermögensgegenstands liegt dann vor, wenn sich als Gegenstand des Erwerbs nach den erläuterten Kriterien keine abgrenzbaren Vermögensgegenstände identifizieren lassen. Das wird man insbesondere dort annehmen müssen, wo sich der Einzelveräußerungspreis eines Guts nicht verlässlich ermitteln lässt.

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Schlagworte zum Thema:  Software, Bilanzierung