Pensionsrückstellungen: Änderung Rechnungszins geplant

Im Zuge der Umsetzung bzw. Änderung europäischer Richtlinien und  Verordnungen ist kurzfristig eine Änderung von § 253 HGB erfolgt, die sich auf den Rechnungszins für Pensionsrückstellungen bezieht.

§ 253 HGB kurzfristig geändert

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010  in deutsches Recht im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist kurzfristig auch eine Änderung an § 253 HGB erfolgt, die sich auf den Rechnungszins für Pensionsrückstellungen bezieht. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 18. Februar 2016 angenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 26. Februar 2016 beschlossen.

Eckpunkte des Gesetzes

Geänderter Rechnungszins bei Pensionsrückstellungen

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gemäß § 253 Abs. 2 HGB i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Für die sonstigen Rückstellungen bleibt es unverändert bei der Anwendung des Durchschnitts der Marktzinsen der vergangenen sieben Jahre.

Ermittlung des Differenzbetrags zwischen Barwert bei Sieben- und jenem bei Zehnjahreszins

In jedem Geschäftsjahr ist gemäß des neu eingefügten § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zudem der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei Sieben- und jenem bei Zehnjahreszins zu ermitteln. Dieser ist dann gemäß Satz 2 mit einer Ausschüttungssperre belegt, die vorsieht, dass Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen. Satz 3 sieht darüber hinaus eine Pflicht zur Darstellung des Unterschiedsbetrags im Anhang oder unter der Bilanz vor.

Erstmalige und vorzeitige Anwendung

Eine Anwendung der geänderten Fassung von § 253 Abs. 2 und 6 HGB hat erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr zu erfolgen. Dies gilt für Konzernabschlüsse – hier allerdings beschränkt auf § 253 Abs. 2 HGB – analog.
Eine vorzeitige Anwendung auf Jahres-/Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahr ist gestattet, sofern das Geschäftsjahr vor dem 1.1.2016 endet. Bei einer vorzeitigen Anwendung haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Anhang Angaben zur Ausübung des Wahlrechts zu machen.

Gesetz im Wortlaut
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften im Wortlaut finden Sie hier. Die Änderungen des Handelsgesetzbuches (Art. 7) sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (Art. 8) finden sich auf den Seiten 19 und 20.

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