Vorzeitige Anwendung geänderter IFRS 10/IAS 28 sei kritisch

Die EFRAG hat in einem Schreiben an die Europäische Kommission ihre Bedenken zu der Option der frühzeitigen Anwendung in Bezug auf die Anpassungen betreffend der Bewertung von Beteiligungen at equity (IAS 28) mitgeteilt.

Der Änderungsstandard zu IAS 28 und IFRS 10 vom 11. September 2014 sollte eigentlich einen bestehenden Widerspruch zwischen dem ‒ durch IFRS 11 ersetzten ‒ SIC 13 und IFRS 10 in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Gewinne aus Transaktionen ‒ Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten ‒ zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture klarstellen (IAS 28.31).

Aufgrund potenzieller Inkonsistenzen zwischen den zunächst vorgesehenen Änderungen und dem bestehenden Forschungsprojekt des IASB zur Equitymethode wurde eine Verschiebung durch die eingehenden Stellungnahmen vorgeschlagen. Daraufhin hatte der IASB eine „Verschiebung auf unbestimmte Zeit“ vorgeschlagen. Zum Entwurf hatte die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) am 9. September 2015 in ihrem Entwurf einer Stellungnahme eine Verschiebung ‒ vorläufig ‒ begrüßt.

Option zur frühzeitigen Voranwendung bleibt trotz Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts erhalten

Die im Dezember 2015 dann final veröffentlichte Änderung zum (verschobenen) Änderungszeitpunkt enthielt zwar eine unbestimmte Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts, gleichwohl ist die freiwillige Option zur frühzeitigen Voranwendung noch enthalten. Diese Option wird nun von der EFRAG in einem Schreiben vom 10. Februar 2016 gegenüber der Europäischen Kommission kritisiert („Nonetheless, the IASB continued to allow early application of the 2014 Amendments.”).

Die Beibehaltung einer Option für eine frühzeitige Anwendung bei gleichzeitiger Aussetzung des Erstanwendungszeitpunktes würde gerade das eigentlichen Ziel (Vermeidung von Anwendungsdiversität in der Praxis) konterkarieren. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Änderung in EU-Recht übernommen werden würde oder nicht, da Unternehmen generell eine einheitliche Anwendung bzw. Nähe zu den IASB-IFRS suchen würden („whether the amendments are endorsed or not in Europe, entities will still be able to claim compliance with IFRS as issued by the IASB“).

Daher will die EFRAG für den weiteren Endorsementprozess den Fall mit dem Accounting Regulatory Committee der Europäischen Kommission besprechen.

Praxis-Tipp: Die weiteren Entwicklungen beobachten

Ob die Erfassung nicht realisierter Gewinne aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture kurz- oder mittelfristig gelöst wird, bleibt aufgrund der „kleinen Hintertür“ zur frühzeitigen Anwendung weiter spannend. Auf europäischer Ebene wird der Fall weiter zu beobachten sein.

Quelle:
EFRAG: Adoption of Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (Amendments to IFRS 10 and IAS 28)

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