Krankheitskosten der Lese- und Rechtschreibschwäche

Ausgaben für Ihr Privatleben sind und bleiben auch steuerlich betrachtet Privatsache. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die so genannte außergewöhnliche Belastung. Außergewöhnlich belastet sind zum Beispiel Menschen, die krank sind und Geld für Therapien ausgeben müssen. Das gilt auch bei der Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Worauf Eltern achten sollten, erklärt das Bayerische Landesamt für Steuern. 

Behandlungskosten sind berücksichtigungsfähig

Kinder mit einer Legasthenie oder mit isolierten Lese- oder Rechtschreibstörungen haben es im Alltag schwer. Bis die Krankheit erkannt ist, dauert es einige Zeit – und dann beginnt eine langwierige Therapie, die sich meist über mehrere Jahre hinzieht. Dazu kommt der psychische Stress, dem die Familie ausgesetzt ist. Gut zu wissen, dass die Kosten für eine Behandlung steuerlich geltend gemacht werden können.

Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt in einer Verfügung mitgeteilt hat. Zunächst müssen Eltern die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Hierfür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes. Allerdings reicht es nicht aus, wenn in der Bescheinigung lediglich die Diagnose bestätigt wird und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auch tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Qualifizierter Nachweis erforderlich

Entschließt sich die Familie, die Legasthenie mit einer psychotherapeutischen Behandlung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung zu therapieren, liegt der Fall etwas anders – ebenso, wenn das Kind zur Therapie auswärtig untergebracht wird, beispielsweise in einem Internat. Hier erkennt das Finanzamt die Behandlungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn ein qualifizierter Nachweis vorliegt. Das kann ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Therapie ausgestellt wird. Nur dann erkennt ihn das Finanzamt an.

Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode erforderlich

Ob es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, kann durch allgemein zugängliche Fachgutachten bestimmt werden. Zu derartigen Therapien werden alternativmedizinische Methoden gerechnet – etwa Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie –, Nahrungsergänzungsmittel, visuelle Biofeedbacks oder auch Prismenbrillen.

Was ist zumutbar?

Bei der außergewöhnlichen Belastung zieht das Finanzamt automatisch einen Eigenanteil ab. Diese so genannte zumutbare Belastung muss der Steuerzahler selbst tragen. Erst, wenn diese überschritten ist, können Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und Ihrer familiären Situation:

Sie haben…

Einkünfte bis 15.340 Euro

Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130 Euro

Einkünfte über 51.130 Euro

kein Kind und es gilt der Grundtarif

5 %

6 %

7 %

kein Kind und es gilt der Splittingtarif

4 %

5 %

6 %

ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Die Zumutbarkeitsgrenze wird also in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird allerdings nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Praxis-Tipp: Legasthenie muss auf Krankheit beruhen

Damit die Behandlungskosten der Legasthenie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können, muss klar sein, dass die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruht. Dies ist laut Finanzverwaltung nicht der Fall, wenn die Störung allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann die Lese- und Rechtschreibschwäche zwar therapiert, die Kosten dafür jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.  

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