Kapitalgesellschaften: Angeschaffte Pensionsrückstellungen

Bisher vertrat die Finanzverwaltung diese Auffassung: Bei einer Übertragung einer Pensionsverpflichtung sind zwar zunächst die „Anschaffungskosten” anzusetzen, jedoch sind in den Folgejahren die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte zu berücksichtigen. Deshalb kann es dann zu entsprechenden Gewinnen aufgrund der Auflösung der Pensionsrückstellung kommen.

Der BFH hat nun klargestellt: Pensionsverpflichtungen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs entgeltlich erworben wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG zu bewerten.

Dies hat zur Folge dass auch in den Folgejahren entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Pensionsverpflichtung als ungewisse Verbindlichkeit ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten ist und nicht den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG zu unterwerfen ist.

Hinweis:

Pensionsanwartschaften sind dagegen in der Handelsbilanz mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten abgezinsten Erfüllungsbeträgen zu bewerten und folglich, wenn sie von dem Betriebsübernehmer im Zuge des Unternehmenskaufs auf der Grundlage dieser Werte "angeschafft" werden, ebenfalls mit den tatsächlichen Verpflichtungswerten auszuweisen.

BFH,

Urteil v. 12.12.2012, Az. I R 69/11

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