Investitionsabzugsbetrag: Verzinsung bei der Auflösung

Aus der Praxis – für die Praxis – hier greifen wir Leseranfragen und deren Beantwortung auf. Wir sind der Meinung, das könnte auch Sie interessieren. Heute zur Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags und der damit einhergehenden Verzinsung.

Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Es gibt 4 Varianten, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken. Der Investitionsabzugsbetrag

  1. muss in dem Jahr aufgelöst werden, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist (der Gewinn kann gleichzeitig gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird, sodass dadurch die Abschreibung und ggf. die Sonderabschreibung geringer ausfällt),
  2. muss teilweise im Ursprungsjahr rückgängig gemacht werden, soweit der Investitionsabzugsbetrag höher als 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist,
  3. kann ohne Investition freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden,
  4. muss ohne Investition spätestens nach Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden. 

Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags, der bis 31.12.2012 gebildet worden ist

Wird der Investitionsabzugsbetrag im Ursprungsjahr aufgelöst, ergeben sich Nachzahlungen, die nach der ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung verzinst werden sollten. Die Verzinsung sollte nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres mit 0,5% Zinsen pro Monat erfolgen.

Im Gegensatz zur Finanzverwaltung hat der BFH die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Aufgabe der Investitionsabsicht um ein rückwirkendes Ereignis handelt (BFH, Urteil v. 11.7.2013, IV R 9/12). Konsequenz ist, dass die 15-Monatsfrist, für die keine Zinsen zu zahlen sind, erst nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Wird z. B. die Investitionsabsicht im Jahr 2013 aufgegeben, beginnt die 15-Monatsfrist am 1.1.2014, sodass erst für Zeiträume ab dem 1.4.2015 Zinsen gezahlt werden müssten. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 15.8.2014, IV C 6 – S 2139-b/07/10002 und IV A 3 - S 0460-a/08/10001.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat in seinem Jahresabschluss 2012 für die geplante Anschaffung eines Transporters einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 € gebildet. Im Jahr 2014 teilt er dem Finanzamt mit, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Er erhält von seinem Finanzamt am 5.10.2015 einen neuen Steuerbescheid, in dem der Gewinn für das Jahr 2012 um 20.000 EUR erhöht wird.

Konsequenz: Der Unternehmer zahlt keine Zinsen, weil die 15-Monatsfrist, für die keine Zinsen zu zahlen sind, erst am 1.1.2015 beginnt, sodass erst für Zeiträume ab dem 1.4.2016 Zinsen zu zahlen wären.

Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags, der nach dem 31.12.2012 gebildet worden ist

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ergänzt worden, sodass eine rückwirkende Verzinsung für Investitionsabzugsbeträge ab 2013 nicht mehr vermeidbar ist. Das AmtshilfeRLUmsG ist am 30.6.2013 in Kraft getreten und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Das heißt, dass die rückwirkende Verzinsung nur für Investitionsabzugsbeträge vorzunehmen ist, die ab 2013 gebildet werden. Das heißt: Die rückwirkende Verzinsung gilt erst für Investitionsabzugsbeträge, die ab 2013 gebildet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat in seinem Jahresabschluss 2013 für die geplante Anschaffung eines Transporters einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 EUR gebildet. Im Jahr 2015 teilt er dem Finanzamt mit, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Er erhält von seinem Finanzamt am 5.10.2015 einen neuen Steuerbescheid, in dem der Gewinn für das Jahr 2013 um 20.000 EUR erhöht wird. Konsequenz: Für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 30.9.2015 fallen Zinsen in Höhe von 9% an (= 18 Monate x 0,5%). Bei einer Steuernachzahlung von 6.000 EUR sind das immerhin 540 EUR Zinsen.

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