IBOR-Reform Phase 2 in EU-Recht übernommen
Am 10.4.2020 hat der IASB Phase 2 seines IBOR-Projekts mit Veröffentlichung des Exposure Draft ED/2020/1 gestartet. Am 27.8.2020 wurde das finale Amendment veröffentlicht.
IBOR-Reform Phase 2: Änderungen
Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen im Überblick:
- Eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform kann eine Modifikation darstellen, selbst wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern. Als Übergangserleichterung kann für Barwertänderungen durch den Übergang auf die neuen Referenzzinssätze der practical expedient in IFRS 9.B5.4.5 angewendet werden. Dieser regelt die Behandlung von variabel verzinslichen Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und sieht vor, dass eine Neuschätzung der vertraglichen Zahlungsströme aufgrund der Anpassung des variablen Zinses an den marktgerechten Referenzzins in der Regel keine Auswirkung auf den Buchwert des Finanzinstruments hat.
- Die Änderungen ermöglichen eine temporäre Befreiung von bestimmten Hedge Accounting-Vorschriften und somit eine Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze. Eine Änderung des Referenzzinssatzes ist durch nachträgliche Anpassung der Dokumentation der Sicherungsbeziehung möglich.
- Zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 im Anhang sollen den Adressaten ein Verständnis u.a. über Art und Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben, ermöglichen sowie die Steuerungsmechanismen des Unternehmens transparent gestalten.
- Consequential Amendments an IFRS 16 adressieren den Umgang mit lease modifications als direkte Folge der IBOR-Reform. Folgeänderungen an IFRS 4 ermöglichen es Versicherungsunternehmen, die IFRS 9 noch nicht anwenden, die Erleichterungen zur Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten unter IAS 39 analog anzuwenden.
EU-Übernahme, Anwendungsdatum und Transition
Die Änderungen zur IBOR Phase 2 wurden mit der
Verordnung (EU) 2021/25 der EU-Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 am 14. Januar 2021 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen.
Eine vorzeitige Anwendung ist aber möglich. Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Übergangsvorschriften, da diese eine retrospektive Anwendung vorsehen. Dadurch wird eine rückwirkende Wiederaufnahme (reinstate) bereits beendeter Hedge Accounting Beziehungen unter gewissen Voraussetzungen (siehe hierzu IFRS 9.7.2.44) ermöglicht. Eine Anpassung des Vorjahres ist allerdings nicht erforderlich.
Praxistipp: Hedge Accounting-Vorschriften überprüfen
Die Änderungen infolge der IBOR Phase 2 ermöglichen eine temporäre Befreiung von bestimmten Hedge Accounting-Vorschriften nach IFRS für den Zeitraum potenzieller Unsicherheiten aus der IBOR-Reform, sind jedoch an enge Bedingungen geknüpft.
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.741
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.5191
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.407
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
974
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
7802
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
750
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
740
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Urlaubsrückstellung berechnen
721
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
714
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
644
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Entwurf zur bilanziellen Abbildung von dynamischen Risikominderungsstrategien von Finanzinstituten
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