International Accounting Standards Board (IASB)

IASB veröffentlicht IFRS 20 „Regulatorische Vermögenswerte und Regulatorische Schulden“


Notarielle Beglaubigung

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 27. Mai 2026 den lange erwarteten IFRS 20 „Regulatorische Vermögenswerte und Regulatorische Schulden“ veröffentlicht. Vom neuen Rechnungslegungsstandard sind Unternehmen betroffen, die einer bestimmten Art der Tarifregulierung unterliegen. 

Er soll Investoren dabei helfen, besser zu verstehen, wie sich diese Tarifregulierung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Finanzlage und die Aussichten auf die künftigen Cashflows eines Unternehmens auswirkt. 

IFRS 20 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig. Für die Anwendung in gesetzlichen Abschlüssen bedarf es jedoch zuvor der Übernahme in Europäisches Recht. IFRS 20 ersetzt IFRS 14 „Regulatorische Abgrenzungsposten“, der indes nicht in Europäisches Recht übernommen wurde. Insoweit kommt der Streichung von IFRS 14 im Europäischen Rechtskreis keine materielle Bedeutung zu.

Worin besteht das von IFRS 20 adressierte Problem? – Ein Beispiel

Dies lässt sich anhand des folgenden Sachverhalts veranschaulichen:

Eine Regulierungsvereinbarung berechtigt Unternehmen A, die Kosten, die ihm für die Erbringung regulierter Güter oder Dienstleistungen entstehen durch eine Umlage an die Kunden weiterzuverrechnen. Unternehmen A berechnet seinen Kunden im Jahr 1 einen regulierten Tarif auf der Grundlage geschätzter Kosten von 100 Währungseinheiten (WE). Die tatsächlichen Kosten für das Jahr 1 belaufen sich jedoch auf 120 WE.

Gemäß der Regulierungsvereinbarung hat Unternehmen A das durchsetzbare Recht, die im Jahr 1 nicht gedeckten Kosten bei der Festlegung des regulierten Entgelts, das den Kunden im Jahr 2 in Rechnung gestellt wird, zu berücksichtigen. Entsprechend der Vereinbarung darf Unternehmen A im Jahr 2 somit zusätzlich zu den im Jahr 2 erwarteten Kosten weitere 20 WE an Kunden belasten, um so die Kosten aus Jahr 1 zu decken.

Während nun – durch die Lieferung und Leistung im Jahr 1 für Unternehmen bereits eine Berechtigung zum Erhalt von 120 WE entstanden ist, sind nach IFRS 15 Umsatzerlöse von lediglich 100 WE auszuweisen. Damit wird – bedingt durch die zu erfassenden Kosten in Höhe von 120 WE – ein „Scheinverlust“ von 20 WE und somit eine unwirtschaftliche Transaktion suggeriert.

Umgekehrt verhält es sich in Jahr 2, in dem über die erwarteten Kosten des Jahres hinaus eine Nachverrechnung von 20 WE erfolgt, die zu einem höheren Umsatz (und einem „Scheingewinn“) führt und somit ein profitables Geschäft suggeriert, wobei in beiden Jahren lediglich eine Kostendeckung vorliegt.

Diese zeitliche Differenz kann auch nach Ansicht des IASB bei den Bilanzadressaten in beiden Jahren zu unzutreffenden Schlüssen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens führen.

Lösung: Bilanzielle Berücksichtigung durch Erfassung regulatorischer Vermögenswerte

Kern der Regelungen von IFRS 20 ist die bilanzielle Berücksichtigung dieser zeitlichen Differenzen durch die Erfassung regulatorischer Vermögenswerte (als durchsetzbares Recht aufgrund von bereits erfolgten Lieferungen oder Leistungen in späteren Perioden zusätzliche Entgelte erheben zu dürfen) und regulatorischer Schulden (als korrespondierende gegenwärtige Verpflichtung in späteren Perioden Preissenkungen weitergeben zu müssen). Der IASB erwartet mit der Neuregelung zugleich, dass IFRS 20 die Vielfalt der Rechnungslegungspraktiken verringert und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen in regulierten Branchen verbessert wird.

Beispiel: Zusätzliche Erfassung von regulatorischen Erlösen

Dementsprechend hat im obigen Beispiel das Unternehmen A nach der Neuregelung im Jahr 1 zusätzlich zu den Umsatzerlösen von 100 WE sog. regulatorische Erlöse in Höhe von 20 WE zu erfassen, so dass in Summe die im Jahr 1 ausgewiesene Vergütung für die im Jahr 1 erbrachten regulierten Güter oder Dienstleistungen die Regulierungsmechanik angemessen widergespiegelt. Korrespondierend zur Erfassung der regulatorischen Erlöse ist in der Bilanz ein regulatorischer Vermögenswert (als Recht zur Nachverrechnung in Jahr 2) in Höhe von 20 WE im Jahr 1 zu erfassen.

Im Jahr 2 sind wie bisher Umsatzerlöse in Höhe von 120 WE zu erfassen. Zusätzlich ist jedoch ein regulatorischer Aufwand in Höhe von 20 WE aus der Ausbuchung des regulatorischen Vermögenswerts zu berücksichtigen. Die Ausbuchung trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Jahr 1 erworbenen Ansprüche, die zusätzlich zu den Umsatzerlösen nach IFRS 15 ausgewiesen wurden, nunmehr in Jahr 2 innerhalb der IFRS 15 Umsatzerlöse erfasst worden sind. Das Recht auf Nachverrechnung wurde somit verbraucht.

Bewertungsmethode

Die Bewertung regulatorischer Vermögenswerte und Schulden basiert auf einer – so noch nicht innerhalb der IFRS angewandten - Bewertungsmethode. So sind die aus der zeitlichen Differenz resultierenden Zahlungsströme zu bestimmen und mittels des Zinssatzes aus der regulatorischen Vereinbarung abzuzinsen, wobei Erwartungen hinsichtlich der Einbringlichkeit, der Höhe sowie des Mengengerüsts regelmäßig zu aktualisieren sind.

Wer ist von IFRS 20 betroffen?

Der Standard betrifft Unternehmen, die einer Tarifregulierung unterliegen, die festlegt, wie viel ein Unternehmen seinen Kunden berechnen darf und wann es dies tun darf. Unternehmen, die infrastrukturelle Dienstleistungen wie Strom, Wasser und Gas erbringen, unterliegen weltweit häufig dieser Art von Regulierung, wie sie in Deutschland beispielsweise durch die StromNEV oder die GasNEV verankert werden.

Würdigung

Unseres Erachtens ist das Regelungsziel von IFRS 20 grundsätzlich zu begrüßen, da nunmehr die Regelungsmechanik auch bilanziell Berücksichtigung findet. IFRS 20 führt zu einer periodengerechteren Erfassung der Aufwendungen und Erträge und erhöht die Prognosetauglichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichwohl birgt IFRS 20 nicht zu unterschätzende Komplexität in der praktischen Anwendung beim Ansatz und der Bewertung der regulatorischen Posten, insbesondere da nicht jeder zeitliche Versatz bei den Umlageentgelten zum Ansatz regulatorischer Posten führen wird. Auch erstreckt sich der Kreis der betroffenen Unternehmen neben den klassischen Netzbetreibern auch u.U. auf weitere Unternehmen wie bspw. Betreiber von Industrieparks, sodass eine genaue Prüfung des Anwendungsbereichs notwendig ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Schlagworte zum Thema:  IASB , IFRS
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