IASB legt Änderungsvorschläge für IAS 16 und IAS 38 vor
Der vorgelegte Standardentwurf ED/2012/5 „Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation” enthält neben den Änderungsvorschlägen an IAS 16 und IAS 38 zusätzliche Leitlinien in Bezug auf zulässige Abschreibungsmethoden bei Sachanlagen (IAS 16) und immateriellen Vermögenswerten (IAS 38). Die Vorschläge sollten eigentlich innerhalb des Annual Improvements 2011 bis 2013 verarbeitet werden. Wegen der mehr als formalen Anpassung des bestehenden Regelwerks wurde jedoch entschieden, die vorgeschlagenen Änderungen als eigenständigen Entwurf zu veröffentlichen.
Nach der derzeitigen Konzeption von IAS 16 und IAS 38 soll sich die zugrunde gelegte Abschreibungsmethode am erwarteten Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens eines Vermögenswerts orientieren. Seitens des Unternehmens ist dabei diejenige Methode zu wählen, die den erwarteten Nutzenverlauf am besten widerspiegelt. In Frage kommen die lineare, degressive oder leistungsabhängige Abschreibung. Eine spezielle Methode wird aber nicht gefordert. Ausgangspunkt der aktuellen Überlegungen war die Veröffentlichung einer (persönlichen) Auffassung des aktuellen Vorsitzenden des IFRS Interpretation Committee zur Wahl der Abschreibungsmethode [Wayne Upton, Depreciation and IFRS, 19 November 2010].
Zur Diskussion stand insbesondere, inwieweit der Rückgriff auf erlösbasierte Abschreibungsmethoden im Kontext von IAS 16 und IAS 38 zulässig ist. Vorhergehende Erörterungen durch den IASB zeigten die (wohl) mögliche Auswahl solcher Methoden bei der Folgebewertung von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sowie innerhalb der Medienindustrie (Erlöse = Indikator für Zuschauerzahlen bei der Abschreibung von Film- und ähnlichen Rechten).
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird eine Abschreibung auf Basis der erwarteten Erlöse ausgeschlossen. (Umsatz-)Erlöse spiegeln die Erzeugung erwarteten wirtschaftlichen Nutzens aus der Geschäftstätigkeit wider und nicht den Verbrauch von erwartetem wirtschaftlichen Nutzen eines materiellen oder immateriellen Vermögenswerts. Erlöse sind bestimmt durch Menge mal Preis. Insbesondere die Komponente „Preis“ steht nicht in direkten Bezug mit dem Verbrauch des zugrunde liegenden Vermögenswerts. Somit sind an der künftigen Erlöserwartung ausgerichtete Methoden nach IAS 16 und IAS 38 nicht zulässig, da diese wegen der Abhängigkeit von Menge und Preis nicht den wirtschaftlichen Leistungsverzehr des Vermögenswerts ausdrücken.
Zusätzlich sind bei degressiver Abschreibung künftig erwartete Preisrückgänge der erzeugten Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des zukünftigen Nutzens (bspw. durch technische Überalterung niedrigere Nutzungsdauer) schlägt sich in der Höhe der Abschreibung nieder. Die Frist für Stellungnahmen läuft bis zum 2. April 2013. Ein endgültiger Standard soll in Q3/2013 erscheinen.
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