EFRAG lehnt ED/2018/1 zu IAS 8 vorläufig ab

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 mit Ausnahmen für rückwirkende Änderungen infolge von Non-IFRICs finden derzeit keine Zustimmung durch EFRAG.

Das IFRS IC veröffentlicht regelmäßig Entscheidungen zur Nichtaufnahme von Fragestellungen auf seine Agenda (sog. agenda rejections oder Non-IFRICs), die geltendes Recht zwar nicht ändern, denen aber dennoch faktische Bedeutung beigemessen wird.

Ausnahme von einer pflichtweisen Retrospektion bei Non-IFIRCs vorgeschlagen

Durch ED/2018/1 wird eine Ausnahmevorschrift für die grds. retrospektive vorzunehmende bilanzielle Abbildung freiwilliger Änderungen von Rechnungslegungsmethoden aufgrund von Non-IFRICs vorgeschlagen. Eine Retrospektion wäre nach den Vorschlägen im Entwurf nur dann geboten, wenn der Nutzen aus der retrospektiven Anwendung für die Abschlussadressaten die anfallenden Kosten übersteigt.

Ausnahme für EFRAG konzeptionell nicht nachvollziehbar

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) hat am 24.4.2018 ihren Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB eingereicht. Die Meinung der EFRAG hat insofern Relevanz, als dass die EFRAG als europäisches Beratungsgremium der EU-Kommission im Rahmen des Endorsement-Prozesses Übernahmeempfehlungen ausspricht.

EFRAG sieht die Vorschläge im Entwurf kritisch und spricht sich gegen diese aus („EFRAG does not support the proposals“). Eine Unterscheidung zwischen freiwilligen Änderungen der accounting policies sowie infolge von Non-IFRICs kann EFRAG nicht nachvollziehen. Der Status von Non-IFRICs wäre dann erst recht fraglich. Vielmehr sei nach Ansicht von EFRAG eine Auseinandersetzung geboten, die sich mit der Unterscheidung von changes in accounting policies und Fehlerkorrekturen (beides retrospektiv nach IAS 8) befasst, bevor ähnliche Entwürfe zu IAS 8 finalisiert würden.

Die EFRAG-Stellungnahme im Entwurf kann bis zum 13.7.2018 kommentiert werden.

Praxis-Hinweis

Die Hinzufügung spezieller Ausnahmen erschwert die (einheitliche) Anwendung der Regelungen in der Praxis. Dies ist insbesondere der Fall, wenn „freiwillige“ Änderungen den Bilanzierenden höhere Hürden in der Abbildung setzen (Retrospektion) als durch IFRS IC Agenda decisions hervorgerufene. Ebenso ist die Forderung von EFRAG zu begrüßen, eine Klärung zu finden, wann überhaupt eine rückwirkende Änderung notwendig ist, d.h. mehr Informationen liefert.

Quellen:

EFRAG's draft comment letter on the IASB's ED/2018/1 Accounting Policy Changes (Proposed amendments to IAS 8)

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