DRSC-Stellungnahme zu Agenda Decisions des IFRS IC

Das DRSC stimmt der endgültigen Entscheidung zu IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) sowie den vorläufigen Entscheidungen zu IAS 23 (Fremdkapitalkosten) zu, hat jedoch Vorbehalte zur vorläufigen Entscheidung zu IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse).

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat in seiner Juni-Sitzung (vorläufige) Agenda Decisions getroffen. Diese betrafen IAS 7, IAS 23 und IAS 21. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat hierzu am 31.7.2018 Stellung genommen und stimmt den (vorläufigen) Entscheidungen zu IAS 7 und IAS 23 zu. Die Eingebung zu IAS 21 wird jedoch kritisiert.

IFRS IC bleibt bei IAS 21-Problem bezüglich Venezuela unklar

Die aktuelle Situation in Venezuela bedingt eine Hochinflation und massive Handels-/Umtauschbeschränkungen der venezolanischen Währung (Bolivar). Es existieren mehrere offizielle Umrechnungskurse, wobei aber zu diesen Kursen nur begrenzte Volumina und nur Beträge für bestimmte, stark eingegrenzte Zwecke umtauschfähig sind. Zudem gibt es inoffizielle Wechselkurse. Unklar ist, wie IAS 21 ‒ insbesondere welcher Wechselkurs – hier anzuwenden ist.

Entscheidungen zu IAS 7 und IAS 23 unkritisch

Die unstrittigen Fälle zu IAS 7 und IAS 23 betrafen Folgendes:

IAS 7 (Agenda decision):

Fraglich war die Klassifizierung von kurzfristigen Krediten als Zahlungsmittel/-äquivalente, die integraler Bestandteil des cash management sind, speziell wenn deren Saldo überwiegend negativ ist (keine häufigen Saldowechsel). Nach Ansicht des IFRS IC sind auch solche kurzfristigen Verbindlichkeiten (Kontokorrentkredite) dem Finanzmittelfonds (als Negativposten) zuzuordnen, aber nur wenn diese einen integralen Bestandteil des cash management des Unternehmens bilden (facts and circumstances). Sofern es keine häufigen Saldowechsel gäbe, wäre dies ein Indikator (aber keine Bedingung) für eine financing activity („this indicates that the arrangement does not form an integral part of the entity’s cash management“).

IAS 23 (Tentative agenda decision):

  • Ab welchem Zeitpunkt Fremdkapitalkosten nach IAS 23 zu aktivieren sind: Klarstellung, dass nach IAS 23.17 Fremdkapitalkosten erst aktiviert werden dürfen, wenn der Baubeginn erfolgt ist sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sind und zudem Fremdkapitalkosten anfallen.
  • Bis zu welchem Zeitpunkt Fremdkapitalkosten nach IAS 23 zu aktivieren sind: Es geht um die Errichtung eines Gebäudes auf einem zuvor entwickelten Grundstück, die beide jeweils ein qualifying asset darstellen. Fraglich war, ob Fremdkapitalkosten für das Grundstück nur solange aktiviert werden, bis der Bau des Gebäudes beginnt oder auch darüber hinaus. Für den angefragten Fall wurde vermutet, dass die endgültige Nutzung des Grundstücks nicht ohne das Gebäude erreicht ist (keine Trennung), also während des Baus weiterhin Kapitalkosten aktiviert werden können.

Praxis-Tipp: Frühzeitig mit Abschlussprüfer abstimmen

Die (vorläufigen) Klarstellungen durch das IFRS IC schaffen nur teils Klarheit. Bei dem kritischen – aber nicht überraschend neuen – Fall zu IAS 21 in Venezuela liefern die Äußerungen des IFRS IC jedoch mehr Fragezeichen als Antworten. Betroffene Unternehmen sollten hier frühzeitig in die Abstimmung mit ihrem Abschlussprüfer gehen, um Überraschungen im Jahresabschluss zu vermeiden.

Quelle: DRSC – IFRS IC’s decisions in its June 2018 meeting 

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