Veröffentlichte Beispiele zu Klimarisiken und Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen
Hintergrund
Der IASB hat im März 2023 ein Projekt zu klimabezogenen Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen auf seine Agenda genommen. Das Board hat damit auf im Rahmen der 3. Agenda Konsultation erhaltene Hinweise von Stakeholdern reagiert, die unzureichende Informationen über klimabezogene Unsicherheiten und Inkonsistenzen zur Berichterstattung außerhalb des IFRS-Abschlusses moniert haben. Das Projekt wurde später auf andere Unsicherheiten erweitert, und mündete in einem im Juli 2024 veröffentlichten Entwurf. Im Zuge der nachfolgenden Beratungen hat der IASB beschlossen, eines der Beispiele – interessanterweise das einzige ohne Bezug zu klimabezogenen Unsicherheiten - zu streichen, hielt im Übrigen aber – trotz des anderslautenden Titels - an der Fokussierung auf klimabezogene Beispiele fest. Gleichwohl sind nach Auffassung des IASB die Leitlinien für alle Arten von Unsicherheiten anwendbar.
Die Leitlinien sollen zeigen, wie Unternehmen die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden können, um die Berichterstattung über die Auswirkungen von Unsicherheiten in IFRS-Abschlüssen zu verbessern. Die Beispiele konzentrieren sich auf Bereiche wie die Beurteilung der Wesentlichkeit, die Offenlegung von Annahmen und Schätzungsunsicherheiten sowie die Disaggregation von Informationen.
Der IASB hat bei dem Projekt mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) zusammengearbeitet. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Beispiele mit den Regelungen in den Nachhaltigkeitsstandards des ISSB kompatibel sind.
Stellung der Beispiele im Normengefüge des IASB
Der IASB plant die Beispiele als erläuternde Beispiele bei den betreffenden IFRS-Rechnungslegungsstandards aufzunehmen. Solche Beispiele stellen keinen integralen Bestandteil der jeweiligen IFRS-Rechnungslegungsstandards dar und bedürfen daher keines Erstanwendungszeitpunkts. Erläuternde Beispiele werden auch nicht von der EU übernommen. Insofern werden die finalen Beispiele nicht dem EU-Endorsement unterliegen.
Da die Beispiele nicht Bestandteil der IFRS-Rechnungslegungsstandards werden, vermögen Sie weder die Standardanforderungen zu ändern noch neue Anforderungen einzuführen. Sie können vielmehr nur bestehende Anforderungen veranschaulichen. Insofern wird sich – etwa im Enforcement – eine (potenzielle) Fehlerhaftigkeit eines IFRS-Abschlusses wohl nicht mit Bezug auf eines dieser Beispiele, sondern nur mit Bezug auf die zugrundeliegenden Rechnungslegungsanforderungen begründen lassen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch die Enforcer sich die Beispiele genau ansehen werden und in ihre Erwartungshaltung über etwaige Berichterstattungspflichten einfließen lassen.
Handlungsbedarf
Unternehmen sollten zeitnah die Beispiele auf etwaigen Handlungsbedarf hin würdigen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass einige der Beispiele nicht der gängigen Berichterstattungspraxis entsprechen. So liegt dem ersten Beispiel im Entwurf ein kapitalintensives Produktionsunternehmen zu Grunde, das klimabezogenen Transformationsrisiken ausgesetzt ist. Außerhalb des Abschlusses berichtet das Unternehmen detailliert über seinen klimabezogenen Transformationsplan. Aus dem Transformationsplan ergeben sich indes keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, insb. besteht kein Wertminderungsbedarf oder Anpassungsbedarf von Nutzungsdauern. In dem Beispiel wird die Frage diskutiert, ob in diesem Szenario trotzdem auch im IFRS-Abschluss über den Transformationsplan zu berichten ist. Im Beispiel wird dies mit Bezug auf IAS 1.31 bejaht. Demnach sind zusätzliche Angaben erforderlich, wenn die Anforderungen in den IFRS-Rechnungslegungsstandards zu einem unzureichenden Verständnis des Abschlussadressaten im Hinblick auf die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führen. In dem Beispiel konkludiert das Unternehmen, dass Informationen dazu, warum der Transformationsplan keinen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens hat, wesentlich sind.
In einem anderen Beispiel geht es um ein Unternehmen, das in einem Industriezweig mit hohen klimabezogenen Risiken operiert. Das Unternehmen betreibt sowohl Sachanlagen mit einem niedrigen als auch hohem CO2-Austoß. Hier konkludiert das Unternehmen mit Bezug auf die zukünftig anzuwendenden Disaggregationsvorschriften des IFRS 18, dass eine Disaggregation nach Sachanlagen mit niedrigem und hohem CO2-Austoß wesentliche Informationen bereitstellt.
Kritisch ist zu hinterfragen, ob mit den Beispielen teilweise nicht implizit Standardsetzung betrieben wird. So enthält bspw. bezogen auf das letzte Beispiel der – eigentlich einschlägige – Rechnungslegungsstandard IAS 16 konkrete Vorschriften zur Aufteilung von Sachanlagen nach Gruppen. Eine wie oben konkludierte Aufteilung findet, sich nicht darunter. Insoweit wäre es– auch im Sinne der eigentlich anzustrebenden Vereinheitlichung der Berichterstattungspraxis - unseres Erachtens zielführender gewesen, (teilweise) gezielte Anpassungen in den IFRS-Rechnungslegungsstandards selbst vorzunehmen. Insoweit bleibt spannend, wie die Praxis bei der Erstellung der IFRS-Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2025 mit den Beispielen umgehen wird.
Weitere Informationen:
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.399
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.731
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.4001
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
1.140
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.096
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
887
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
8692
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
858
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
783
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
665
-
Jahresabschluss-Checkliste 2025: Anlagevermögen
13.01.2026
-
Konsequenzen einer weiter verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
23.12.2025
-
ESMA Prüfungsschwerpunkte 2025
17.12.2025
-
Jahresabschluss: ABC wichtiger Begriffe
16.12.2025
-
EFRAG veröffentlicht die Entwürfe des überarbeiteten ESRS Set 1
11.12.2025
-
Omnibus-Initiative: Einigung um Adressatenkreise der CSRD und CSDDD in Trilog-Verhandlungen
09.12.2025
-
Jahresabschluss-Checkliste 2025: Vorarbeiten
09.12.2025
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
08.12.2025
-
Geschenke (richtig) buchen: So gehen Sie vor
02.12.2025
-
ISSB treibt Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter voran
26.11.2025