Ausweis des Agios bei Kapitalerhöhung über den Bilanzstichtag hinaus
Sachverhalt
Der Beschluss zur Kapitalerhöhung erfolgt im alten Geschäftsjahr, die Einzahlung des gezeichneten Kapitals sowie des Aufgelds ebenfalls, die Eintragung in das Handelsregister allerdings erst nach dem Bilanzstichtag.
Wann ist das gezeichnete Kapital in der Handelsbilanz um den Nennbetrag zu erhöhen?
Handelsbilanziell ist das gezeichnete Kapital mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister um den Nennbetrag der Kapitalerhöhung erhöht auszuweisen.
Wie sieht es handelsrechtlich mit Zahlungen auf ein Agio aus?
Hier gilt im Grunde das Gleiche. Handelsrechtlich kommt ein Ausweis als Kapitalrücklage erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in Betracht (ADS, 6. Aufl., § 272 HGB Tz. 93; Knop in Küting/Weber, HdR, 5. Aufl., § 270 HGB Anm. 17).
Wie verhält es sich im Hinblick auf das steuerliche Einlagenkonto?
Maßgebend hierfür ist, dass die Vermögenszuwendung steuerlich als Einlage qualifiziert werden kann (Binneweis, in Streck u.a., KStG, 8. Aufl., § 27 Rn. 12). Einlagen sind Vorteilszuwendungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft mit Rücksicht auf seine Mitgliedschaft. Begrifflich setzt die Einlage voraus, dass ein Wirtschaftsgut auf die Körperschaft übergeht und ein entsprechender Einlagewille vorhanden ist (Heinecke, in Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 4 Rn. 318). Da die Einlage von der erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung abhängt, wird man grundsätzlich nur einen aufschiebend bedingten Einlagewillen annehmen können. Demgemäß liegt bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung mangels unbedingten Einlagewillens noch keine Einlage vor, die auf dem steuerlichen Einlagenkonto zu erfassen ist. Etwas anderes gilt, wenn das Agio unabhängig von der erfolgreichen Eintragung der Kapitalerhöhung in der Gesellschaft belassen werden soll.
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