Änderungen an IAS 40 und AIP 2014-2016 sowie neuer IFRIC 22

Der IASB hat zeitgleich Änderungen an diversen Standards (IAS 40, IFRS 1, IFRS 12 und IAS 28) sowie das IFRS IC eine neue Interpretation zu Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlten Gegenleistungen herausgegeben.

Diverse Veröffentlichungen von IASB und IFRS IC am 8.12.2016

Die erste Veröffentlichung betrifft Änderungen an IAS 40 zu Umwidmungen zwischen den Kategorien des Vorratsvermögens und der Renditeimmobilien. Unklar war, wann bislang als Vorratsvermögen (IAS 2) erfasste im Bau befindliche Immobilien in die Kategorie Renditeimmobilien (IAS 40) umgegliedert werden können. Die Änderungen zu IAS 40.57 fordern für die Umwidmung nun einen Beleg der Nutzungsänderung, bloße (geänderte) Absichten des Managements sind hingegen nicht ausreichend. Die Liste von Anhaltspunkten in Paragraph 57(a) – (d) ist als nicht abschließende Liste von Beispielfällen anzusehen. Diese Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.

Annual Improvements: Änderungen an drei Standards

Als zweite Veröffentlichung wurde der Zyklus IFRS 2014–2016 der Annual Improvements Reihe mit Änderungen an drei Standards präsentiert:

  • IFRS 1: Die befristeten Ausnahmen in IFRS 1.E3 bis E7 (u.a. zu Angaben zum Transfer von Finanzinstrumenten) sind ausnahmslos gestrichen, da die betroffenen Berichtsjahre abgelaufen sind.
  • IFRS 12: Die Vorschriften von IFRS 12 sind auch auf die in Paragraph 5 genannten Beteiligungen eines Unternehmens anzuwenden, die als zu Veräußerungszwecken oder zu Ausschüttungszwecken gehalten werden bzw. als aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 klassifiziert werden (neuer IFRS 12.5A). Ausgenommen von der Angabepflicht sind nur die Anforderungen nach den Vorschriften von IFRS 12.B10-B16.
  • IAS 28: Betroffen ist IAS 28.18 zu Ausnahmen von der Anwendung der equity-Methode. Sofern eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder joint venture i. S. v. IFRS 11 direkt oder indirekt durch eine Wagniskapitalgesellschaft oder ein vergleichbares Unternehmen gehalten wird, besteht ein Wahlrecht die Beteiligungen at fair value through profit or loss (IFRS 9/IAS 39) als Ausnahme zur equity-Methode zu bewerten. Dieses Wahlrecht darf je Beteiligung einzeln ausgeübt werden.

Die Änderungen an IFRS 1 und IAS 28 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, die Änderungen an IFRS 12 für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen.

Neue Interpretation IFRIC 22 zu Transaktionen in fremder Währung

Die dritte Veröffentlichung betrifft eine neue Interpretation IFRIC 22 (Foreign Currency Transactions and Advance Consideration) mit Klarstellungen zu Transaktionen in fremder Währung und zu im Voraus gezahlten Gegenleistungen. Nach IAS 21.21 ist der Wechselkurs beim erstmaligen Ansatz einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung anhand des Kassakurses (spot exchange rate) am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls anzusetzen. Fraglich war, welcher Wechselkurs bei der Umsatzrealisierung in den Fällen, in denen der Kunde Vorauszahlungen leistet, auf das non-monetary item (prepayment asset) anzuwenden ist. Nach IFRIC 22 ist für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand der maßgebliche Stichtag der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert bzw. Schuld erstmalig erfasst wird. Wenn es im Voraus mehrere Zahlungen oder Erhalte gibt, wird ein Transaktionszeitpunkt für jede Zahlung und jeden Erhalt bestimmt. IFRIC 22 ist ab dem 1.1.2018 wahlweise prospektiv oder retrospektiv anzuwenden.

Praxishinweis: Klarstellungen sorgen für Entlastung und mehr Flexibilität

Die Änderungen an IAS 40 sind als Klarstellung zu begrüßen. Die Änderungen des neuen AIP Zyklus werden in der Praxis letztendlich für eine kleine Entlastung im Anhang sorgen und für mehr Flexibilität bei der Bewertung von equity-Beteiligungen durch Venture Capital Gesellschaften. Die Klarstellung zu IAS 21 durch IFRIC 22 ist ebenfalls zu begrüßen, da die bestehende diversity in practice damit aufgehoben wird.

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