Änderungen an IAS 28 in EU-Recht übernommen

Das IASB hat in 2017 eine Änderung herausgegeben, die den Anwendungsbereich von IFRS 9 (Finanzinstrumente) in Bezug auf langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gem. IAS 28 betrifft. Aktuell wurde die Übernahme in europäisches Recht beschlossen.

Bereits am 12.10.2017 hatte das International Accounting Standards Board (IASB) die Änderung Long-term Interests in Associates and Joint Ventures (Amendments to IAS 28) veröffentlicht.

IAS 28: Scope wird klar gestellt

Bis zu dieser Änderung waren Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach IAS 28 abgebildet werden, aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 ausgenommen (scope-out). Gemäß Anfragen beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) war jedoch unklar, ob dieser scope-out lediglich auf die direkte Beteiligung am (Eigen-)Kapital an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden ist, für die die equity-Methode angewendet wird, oder auch eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Beteiligung, die als Teil der Nettoinvestition einzustufen ist. Fraglich war insbesondere, ob für Darlehen gegenüber einem nach der equity-Methode bilanzierten Investment zusätzlich zu einem Werthaltigkeitstest nach IAS 36 auch eine Risikovorsorge in Höhe des expected credit loss nach IFRS 9 zu bilden ist?

Im Rahmen eines sog. narrow-scope amendment wurde geklärt, nach welchem Standard (IAS 28/IFRS 9) die Bilanzierung von langfristigen Anteilen, die wirtschaftlich als Nettoinvestition in ein assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen anzusehen sind, zu erfolgen hat, sofern diese nicht nach der equity-Methode dargestellt werden. Diese sind nach IFRS 9, inkl. der impairment-Vorschriften abzubilden (IAS 28.14A). Der scope-out gilt somit nur noch für Beteiligungen, die gem. IAS 28 nach der equity-Methode bilanziert werden. Ein Verweis in IAS 28.41 auf IFRS 9 wird dafür gestrichen.

Die Änderung wurde mit der Verordnung (EU) 2019/237 der Kommission v. 8.2.2019 im Amtsblatt v. 11.2.2019 veröffentlicht.

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Die Änderungen sind retrospektiv anzuwenden, aber es werden Übergangserleichterungen gewährt.

Praxis-Tipp: Betroffene Unternehmen sollten Bilanzierungsmethode klären

Die Änderungen an IAS 28 schaffen Klarheit in der Anwendung. Betroffene Unternehmen sollten daher klären, welche Bilanzierungsmethode auf Beteiligungen nach IAS 28 gewählt wird, um im Einklang mit der Änderung zu bilanzieren.

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