Rz. 28

Bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden innerhalb der Zwischenberichterstattung ist auf den davor liegenden Jahres- bzw. Konzernabschluss und die hier gewählte Vorgehensweise abzustellen. Entsprechend dem Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) sind diese nur in begründeten Ausnahmefällen nicht anzuwenden. Wenn dies im Rahmen der Zwischenberichterstattung dennoch erfolgen sollte, sind der Umstand und insbesondere dessen Auswirkung innerhalb der Erläuterungen darzustellen. Dies schließt nach der hier vertretenen Auffassung auch genaue Zahlenangaben hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ein.

 

Rz. 29

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden brauchen innerhalb der Zwischenberichterstattung nicht ausführlich beschrieben und erläutert zu werden. Denn es wird nach Ansicht des Verfassers zutreffend unterstellt, dass der Adressat der externen Rechnungslegung des berichtenden Unternehmens über dessen letzten Jahresabschluss des Unternehmens verfügt. Insoweit hat der Zwischenberichtspflichtige lediglich innerhalb des Zwischenberichts ausdrücklich anzugeben, dass dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf den jeweiligen Zwischenabschluss angewandt worden sind, wie auf den letzten davor liegenden und veröffentlichten Jahresabschluss.

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