Rz. 38

Der Zwischenlagebericht wurde gesetzlich verbindlich in dieser Form erst durch das TUG eingeführt. Beim Zwischenlagebericht sind grundsätzlich gemäß DRS 16.37 die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung und bei konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen wegen § 342 HGB grundsätzlich auch der 2012 neu verabschiedete DRS 20 zu beachten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zwischenlageberichterstattung besteht nicht für jeden Zwischenbericht, sondern lediglich für den Halbjahresfinanzbericht.[1]

 

Rz. 39

Die Mindestbestandteile eines Zwischenlageberichts als Teil eines Halbjahresfinanzberichts sind in § 115 Abs. 4 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) geregelt. Somit muss dieser in jedem Fall die folgenden Angaben enthalten:

  • Angabe der wichtigen Ereignisse und deren Auswirkungen auf den verkürzten Zwischenabschluss des Berichtszeitraums des Emittenten,
  • Beschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Zwischenberichtsstichtag folgenden 6 Monate,
  • Angabe der wesentlichen Geschäfte des Berichtspflichtigen und seiner beherrschten Gesellschaften mit nahestehenden Personen.

Der Zwischenlagebericht ist gesetzlich nur für den Halbjahresfinanzbericht verpflichtend aufzustellen und zu veröffentlichen. Er ist aber auch sinnvoller und aus Sicht der Adressaten der Rechnungslegung wünschenswerter Bestandteil eines Quartalsfinanzberichts.

 

Rz. 40

Der Zwischenlagebericht sollte sinnvoll gegliedert werden, um ihn für die Adressaten der Rechnungslegung leichter nutzbar zu machen. Hier kann auf folgenden Vorschlag des DRS 16.39 zurückgegriffen werden:[2]

  • Bericht zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage,
  • Prognosebericht,
  • Chancen- und Risikobericht,
  • Bericht zu den wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen.

Darüber hinaus kann der Zwischenlagebericht noch einen sogenannten Nachtragsbericht enthalten, der über Ereignisse nach dem Zwischenberichtsstichtag berichtet, die für das Unternehmen wesentlich sind.

 

Rz. 41

Der Zwischenlagebericht kann sich gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) auf die wesentlichen Ereignisse und Änderungen (DRS 16.35) seit dem letzten Konzernlagebericht beschränken. Dabei ist aber nach DRS 16.35 lit. a auch auf die ursächlichen Ereignisse einzugehen und diese sind zu beschreiben. Hierbei sind auch die Auswirkungen dieser auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten im Zwischenberichtszeitraum darzustellen. Diese Ereignisse können sowohl unternehmensinterne als auch externe Ursachen besitzen. DRS 16.41 zählt hierzu einige Möglichkeiten auf. Diese Beispiele sind jedoch nicht als abschließend anzusehen. Als externe Einflussfaktoren gelten beispielsweise geänderte rechtliche oder politische Rahmenbedingungen und Konjunkturzyklen. Unter den internen Faktoren sind insbesondere die Veränderung des Konsolidierungskreises durch Unternehmenskäufe oder -verkäufe und neue Produkte sowie Märkte zu nennen.[3]

 

Rz. 42

Einen wichtigen Bestandteil des Zwischenlageberichts stellt der sogenannte Prognosebericht dar. Dabei ist auf wesentliche Veränderungen der veröffentlichten Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung seit dem letzten Konzernlagebericht einzugehen. Auch der Prognosehorizont des Zwischenlageberichts beschränkt sich auf den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und ist somit kürzer als im Konzernlagebericht,[4] der nach DRS 20.127 auf mindestens ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres abstellt.[5] Dies gilt sowohl für den Abschnitt Prognosebericht (DRS 16.43) wie auch für den gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) zu erstellenden Chancen- und Risikenbericht (DRS 16.46) innerhalb des Zwischenlageberichts. Sofern für das Unternehmen bestandsgefährdende Risiken innerhalb des Zwischenberichtszeitraums entstanden sein sollten, ist auf diese gemäß DRS 16.49 besonders einzugehen und sie sind zu beschreiben.

 

Rz. 43

Innerhalb der Zwischenberichterstattung für Aktienemittenten ist ebenfalls die verpflichtende Berichterstattung über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG). Diese Angaben können fakultativ auch im Anhang des Zwischenabschlusses getätigt werden. Diese Wahlmöglichkeit hat auch DRS 16 in seiner Tz. 53 übernommen. Dies erscheint aber wegen der Vergleichbarkeit verschiedener Zwischenberichte unterschiedlicher Unternehmen unbefriedigend zu sein.[6] Nach Ansicht des Verfassers ist der Anhang für diese Angaben vorziehenswürdig. Wenn sich der Emittent entschieden hat, wo er die Angaben zu den Geschäften mit nahestehenden Personen tätigt, unterliegt diese Vorgehensweise der Darstellungsstetigkeit und kann somit nicht willkürlich in folgenden Zwischenberichten geändert werden. Es erscheint sinnvoll, die zwischen dem Emittenten und nahestehenden juristischen und natürlichen Personen innerhalb der Berichtsperiode getätigten Geschäfte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F.) darzustellen, um auf diese Weise die Chancen und Risiken dieser Tran...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge