Rz. 4

Der Initiator kann mit der Gründung von Zweckgesellschaften verschiedene Ziele durch Ausnutzung bilanzpolitischer Spielräume "mehrheitlich aufgrund legitimer wirtschaftlicher Überlegungen"[1] verfolgen. In erster Linie bewirkt die Auslagerung von Vermögensgegenständen und Schulden aus der Bilanz des Initiators in die Zweckgesellschaft auf Einzelabschlussebene, dass die mit den Vermögensgegenständen verbundenen Aufwendungen nicht mehr die Gewinn- und Verlustrechnung des Initiators belasten und zudem aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände an die Zweckgesellschaft ein Gewinn realisiert werden kann.[2] Durch entsprechende Ausgestaltung lässt bzw. ließ sich zusätzlich auch auf Konzernebene eine Einbeziehung in den Konsolidierungskreis des Initiators verhindern und damit eine insgesamt bilanzneutrale Finanzierung der Vermögensgegenstände erreichen.[3] Auf diese Weise sollen wichtige Bilanzkennzahlen des Initiators verbessert, günstigere Konditionen erzielt und Analytikererwartungen erfüllt werden.[4] Aufgrund der Abgrenzung der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft ist das damit einhergehende Risiko besser kalkulierbar, was ihr einen Rückgriff auf günstigere Finanzierungsalternativen erlaubt, als es dem Initiator möglich wäre.[5] Aufgrund der Ausgliederung auf die Zweckgesellschaft können die Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger des Initiators entzogen und somit vor Insolvenzrisiken abgeschirmt werden.[6]

[1] Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 309.
[2] Vgl. Küting/Koch, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 395.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 13. Aufl. 2006, Kap. G Rz. 32; vgl. zudem Rz. 11.
[4] Vgl. Fahrholz, Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 1.
[5] Vgl. Küting/Koch, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 395.
[6] Vgl. Tollmann, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 5. Aufl. 2016, Rz. 370.

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