1 Grundlagen

1.1 Grundsätzlicher Aufbau einer Zweckgesellschaft

 

Rz. 1

Zweckgesellschaften sind Gebilde, die zur Erfüllung eines bestimmten, eng definierten Ziels zugunsten eines anderen Unternehmens gegründet werden[1] und dabei als klar von anderen Organisationen abgegrenzte Einheiten einzustufen sind, die über eigene Ressourcen und Kontrollstrukturen verfügen.[2] Sie werden häufig als Special Purpose Entities (SPE) bezeichnet, jedoch gelten in der Literatur auch die Begriffe Special Purpose Vehicle (SPV), Special Purpose Company (SPC) sowie Variable Interest Entity (VIE) als Synonyme.[3]

 

Rz. 2

Das Konstrukt der Zweckgesellschaft besteht i. d. R. aus 3 Parteien: dem Initiator, dem Investor und der Zweckgesellschaft selbst. Vom Initiator, für dessen Zwecke die Gesellschaft gegründet wird, werden je nach Zielsetzung entweder Vermögensgegenstände sowie ggf. die zugehörigen Schulden auf die Zweckgesellschaft übertragen oder bereits dort vorhandene Vermögensgegenstände genutzt.[4] Gleichzeitig erhält er das Recht, von der Zweckgesellschaft Leistungen zu empfangen.[5] Der Investor hat hingegen "kein originäres Interesse an dem von der Gesellschaft verfolgten Zweck",[6] sondern stellt lediglich das erforderliche Kapital zur Verfügung.[7] Kennzeichnend für Zweckgesellschaften ist dabei eine minimale Eigenkapitalausstattung, sodass überwiegend Banken und andere Finanzintermediäre als Investoren fungieren und bevorzugt Fremdkapital zur Verfügung stellen.[8] Zusätzlich erhält der Investor zumeist die Mehrheit der Stimmrechte in der Zweckgesellschaft und das Recht zur Geschäftsführung.[9] Der Initiator selbst ist i. d. R. höchstens an der Bereitstellung des Eigenkapitals beteiligt.[10] Auf diese Weise wird der gesellschaftsrechtliche Einfluss des Initiators sehr gering gehalten, obwohl die Zweckgesellschaft in erster Linie für ihn Nutzen generiert und Risiken verursacht.[11] So zeichnet sich bspw. die Fremdkapitalfinanzierung der Zweckgesellschaft grundsätzlich dadurch aus, dass originär jene zwar die Rückzahlung an die Kreditgeber zu leisten hat, dies jedoch aufgrund entsprechender Geschäftsbeziehungen und Vertragsgestaltungen im Notfall durch den Initiator geschehen muss.[12] Abbildung 1 verdeutlicht das Zusammenspiel der 3 Parteien.

Abb. 1: Die Beteiligten an einer Zweckgesellschaft und deren Aufgaben

 

Rz. 3

Ein weiteres Charakteristikum für Zweckgesellschaften ist, dass bei deren Gründung fast alle bei der Geschäftstätigkeit wesentlichen zu treffenden Entscheidungen durch den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder schuldrechtlich im Interesse des Initiators geregelt werden, sodass die gesellschaftsrechtliche Entscheidungskompetenz der stimmberechtigten Anteilseigner (i. d. R. der Investoren) eingeschränkt bzw. aufgehoben wird.[13]

Bei Gründung der Zweckgesellschaft werden fast alle während der Geschäftstätigkeit zu treffenden Entscheidungen durch den Gesellschaftsvertrag, die Satzung o. Ä. im Interesse des Initiators schuldrechtlich geregelt, sodass die gesellschaftsrechtliche Entscheidungskompetenz der stimmberechtigten Anteilseigner (i. d. R. der Investoren) eingeschränkt bzw. aufgehoben wird. Dieser Entzug wird als Autopilotenmechanismus bezeichnet, da strategische, operative und taktische Geschäftspolitiken weitestgehend vorherbestimmt sind.[14] Entsprechend wird der Initiator durch seinen Verzicht auf die Mehrheit der Stimmrechte grundsätzlich nicht eingeschränkt, da alle für ihn wesentlichen Entscheidungen bereits in dem von ihm unterzeichneten Gesellschaftsvertrag festgehalten sind.[15] Die Zweckgesellschaft übt mithin eine treuhänderische Tätigkeit aus.[16] Das Spektrum der geschäftlichen Aktivitäten von Zweckgesellschaften kann unterschiedlich sein. So kann sie laufende zentrale Tätigkeiten für den Geschäftsbetrieb des Initiators bereitstellen oder auch nur eine geringe oder keine tägliche Geschäftstätigkeit aufweisen und im Extremfall sogar keine eigenen Angestellten haben. Grundsätzlich agiert die Zweckgesellschaft im Vergleich zu ihrem wirtschaftlichen Umfeld eher passiv.[17] Zweckgesellschaften können sich zudem durch das Fehlen angemessener Gewinnaussichten auszeichnen, da Erträge oder Zinsen direkt an den Initiator ausgekehrt werden. Außerdem weisen sie oft eine begrenzte Lebensdauer auf, haben ihren Sitz in Übersee-Gebieten und verfügen über eine begrenzte Kundenbasis bzw. über alleine auf den Initiator zugeschnittene Leistungen.[18]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 13. Aufl. 2019, S. 95 f. Bei Festlegung der Aufgabe sind dem Initiator keine Grenzen gesetzt. Vgl. hierzu Rz. 5 ff.
[2] Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 308. Damit wird deutlich, dass die ihnen zugeordneten Vermögensgegenstände und Schulden sich nicht im Bestand einer anderen Gesellschaft befinden können.
[3] Vgl. Küting/Koch, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 393.
[4] Vgl. Rz. 5 ff. zur Darstellung verschiedener Erscheinungsformen von Zweckgesellschaften.
[5] Vgl. Schruff/Rothenburger, Zur Konsolidierung von Special Purpose Entities im Konzernabschluss nach US...

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