Leitsatz

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienst-PKW, die nach dem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit zu verteilen ist, mindert die Zuzahlung den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung, indem sie gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum verteilt wird.

 

Sachverhalt

Ein Rentner war als Arbeitnehmer geringfügig bei einer GmbH eines seiner Söhne beschäftigt. Neben dem Barlohn wurde ihm als geldwerter Vorteil ein PKW überlassen. Zu den Anschaffungskosten hatte er eine einmalige Zuzahlung geleistet, die nach dem Vertrag auf 96 Monate zu verteilen war. Bei kürzerer Überlassung wurde ihm ein Anspruch auf zeitanteilige Erstattung von je 1/96 für jeden Monat eingeräumt. Er vertrat die Auffassung, die Zuzahlung sei deshalb gleichmäßig auf 96 Monate zu verteilen. Das hatte zur Folge, dass der gesamte Arbeitslohn die Grenze von 450 EUR für eine pauschale Besteuerung bei geringfügiger Beschäftigung nicht überschritt. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, die Zuzahlung sei gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR in den ersten Jahren mit dem geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung bis auf null zu verrechnen. Nach "Verbrauch" der Zuzahlung überschreite der Arbeitslohn deshalb die Grenze von 450 EUR, so dass eine pauschale Versteuerung nicht mehr zulässig sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers. Die Anweisung in den LStR gelte nur für die Fälle, in denen keine feste Dauer für die Überlassung des PKW vereinbart worden sei. Sie wirke sich hier zugunsten des Arbeitnehmers aus. Bei einer festgelegten Dauer der Überlassung sehe der Bundesfinanzhof eine gleichmäßige Verteilung als sachgerecht an (Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BStBl 2009 II S. 200). Die Zuzahlung mindere den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung auf der Einnahmeseite (BFH, Urteile v. 30.11.2016, VI R 49/14 und 24/14, BFH/NV 2017 S. 516 und 448).

 

Hinweis

Die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung wirkte sich für den Kläger deshalb vorteilhaft aus, weil er - offenbar gezielt - die Vorteile der Pauschalierung des Arbeitslohns nutzen wollte. In anderen Fällen kann die schnellere Verrechnung nach den Vorgaben der LStR für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Falls der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgericht bestätigen sollte (Az beim BFH VI R 18/18), kann der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber im Ergebnis die Art der Verrechnung bestimmen, indem sie eine feste Dauer für die Verrechnung der Zuzahlung vereinbaren oder hierauf verzichten. Diese Vereinbarung könnte allerdings auch arbeitsrechtlich Bedeutung gewinnen, wenn die vereinbarte Dauer der Nutzungsüberlassung unterschritten wird und der Arbeitnehmer eine anteilige Erstattung verlangt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.04.2018, 9 K 162/17

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