Rz. 102

Kontrastierend zu IAS 20 erfolgt die Erfassung von Zuwendungen nach IAS 41 erst, soweit ein durchsetzbarer Anspruch auf den Zuschuss tatsächlich entstanden ist, und nicht bereits, wenn dieser angemessen sicher ist. Ferner ist die Erfolgswirksamkeit der Subventionen alleinig von der Erfüllung der Zuwendungsbedingungen und nicht von den zu kompensierenden Aufwendungen abhängig. Das Schätzermessen, das dem Bilanzierenden in IAS 20 vornehmlich bei Erfassung der Zuwendungen durch den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Sicherheit zuzugestehen ist, wird dementsprechend – ebenso wie die damit zugleich verbundene Gefahr des Ausweises nicht realisierter Zuwendungserträge – durch die Regelungen des IAS 41 vollständig beseitigt. Zudem wird durch die Eliminierung der Ausweiswahlrechte des IAS 20 die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit betreffender (IFRS-)Abschlüsse verbessert.

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