Rz. 100

IAS 41.34 schreibt vor, dass die unbedingten Zuwendungen als Ertrag zu erfassen sind, sofern sie einforderbar werden. Die Einforderbarkeit einer Zuwendung bedingt, dass dem Empfänger ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der Zuwendung zustehen muss. Demnach wird eine unbedingte Zuwendung grundsätzlich dann angesetzt und unmittelbar erfolgswirksam erfasst, wenn deren Gewährung per Bewilligungsentscheid erfolgt ist.[1] Sofern die Vergabe der Subvention nicht an einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde oder einen Zustimmungsvorbehalt einer übergeordneten staatlichen Institution geknüpft ist, steht einer Erfassung der Zuwendung zum Zeitpunkt der Antragstellung nichts entgegen.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 2002, Abschn. 11, Rz. 26, Stand: 12/2002.

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