Rz. 92

Gem. IAS 20.39(a) sind die für Zwecke der bilanziellen Erfassung und Abbildung von Zuwendungen herangezogenen Ansatz- und Bewertungsmethoden im Anhang (notes) anzugeben. Dementsprechend sind die Adressaten des IFRS-Abschlusses darüber zu informieren, über welchen Zeitraum erfasste Zuwendungen erfolgswirksam zu verteilen sind. Ferner ist anzugeben, welche der in IAS 20 kodifizierten Darstellungsformen für vermögens- bzw. erfolgsbezogene Zuwendungen gewählt wurde.[1] Bei vermögenswertbezogenen Zuwendungen ist folglich anzugeben, ob die Brutto- oder Nettomethode Anwendung gefunden hat. Bei erfolgsbezogenen Zuwendungen muss berichtet werden, ob die Zuwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung mittels eines eigenständigen Ertragspostens erfasst oder mit den zugehörigen Aufwendungen verrechnet wurden.

 

Rz. 93

IAS 20.39(b) sieht darüber hinaus die Angabe von Art und Umfang der erfassten Zuwendungen vor. Prinzipiell wird hierfür eine Einteilung der bilanziell erfassten Zuwendungen in vermögenswert- und erfolgsbezogene Zuwendungen ausreichen. Erhält ein Unternehmen jedoch eine Vielzahl verschiedenartiger Zuwendungen, die an völlig unterschiedliche Bedingungen geknüpft sind, und sind diese für eine zutreffende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als wesentlich einzustufen, bietet es sich an, diese im Anhang nach bestimmten Kriterien – wie bspw. nach Förderzielen oder geförderten Aufwendungen – getrennt anzugeben. Um der geforderten Angabe nach dem Umfang der erfassten Zuwendungen pflichtgemäß nachzukommen, reicht es regelmäßig aus, wenn der Gesamtbestand der am Abschlussstichtag erfassten Zuwendungen sowie die in der betreffenden Periode ergebniswirksam vereinnahmten Subventionen betragsmäßig angegeben werden.[2]

 

Rz. 94

Schließlich fordert IAS 20.39(c), dass bei bereits erfassten Zuwendungen die Bedingungen, die vom Unternehmen bis zum Abschlussstichtag noch nicht erfüllt wurden, angegeben werden. Ebenso verhält es sich mit anderen Erfolgsunsicherheiten, wie bspw. ggf. entstehenden Rückzahlungsverpflichtungen.

[1] Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 2002, Abschn. 11, Rz. 71 ff., Stand: 12/2002.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 2002, Abschn. 11, Rz. 75, Stand: 12/2002; Staß/Kottenstein, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2002, IAS 20, Rz. 78, Stand: 2/2019.

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