Rz. 55

Wird eine Investitionszuwendung für materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gewährt, besteht zudem die Möglichkeit der Aktivierung des Zuschusses als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[1] Zwar lassen sich aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung keine allgemeingültigen Grundsätze herleiten, nach denen eine Zuwendung den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands hinzuzurechnen ist. Es steht jedoch fest, dass dies nur möglich ist, wenn die Zuwendung eine unmittelbare Wertsteigerung des geförderten Vermögensgegenstands nach sich zieht. Bspw. kann eine Zuwendung den Herstellungskosten eines Gebäudes hinzugerechnet werden, sofern die Gebäudenutzung erst durch die Zuwendung ermöglicht wird: Leistet ein Unternehmen eine Zuwendung an ein Energieversorgungsunternehmen, damit dieses den Anschluss eines neu errichteten Fabrikgebäudes an das Hochspannungsnetz vornimmt, so besteht die Möglichkeit, die Gebäudeherstellungskosten um den Zuschuss zu erhöhen, weil die betriebliche Nutzung des Gebäudes erst nach Anschluss an das Stromnetz aufgenommen werden kann.[2]

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