Erhöhen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich, ist bei der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschiedlich zu verfahren.[1]
Sind für ein Gebäude nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nach H 7.3 EStH die weitere AfA nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
Ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes | |
+ | Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
= | Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue AfA-Bemessungsgrundlage |
× | bisheriger AfA-Satz |
= | (Neue) Jahres-AfA |
Da der AfA-Satz unverändert auf ein erhöhtes Abschreibungsvolumen angewendet wird, verlängert sich infolgedessen die Abschreibungsdauer (über die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer hinaus).
Sind für ein Gebäude nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach H 7.3 EStH die weitere AfA (wie im Fall des § 7 Abs. 1 EStG) nach dem Buchwert des Gebäudes zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten:
Restbuchwert des Gebäudes zum 31.12. des Vorjahres | |
+ | Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
= | Geänderte Anschaffungs- oder Herstellungskosten = neue Bemessungsgrundlage |
Diese geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind über die Restnutzungsdauer nach der bisherigen Abschreibungsmethode zu verteilen.
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