Rn. 1396

Stand: EL 81 – ET: 11/2008

Geleistete Zuschüsse kommen als AK o HK von WG in Betracht. Handelt es sich um immaterielle WG, muss wegen § 5 Abs 2 EStG der Zuschuss nach dem Inhalt des Vertrages, wenigstens nach den einvernehmlichen Vorstellungen beider Vertragsteile, die Gegenleistung für den Vorteil sein, den der Zuschussgeber erlangen soll (Döllerer, BB 1969, 501; Moxter, DB 1978, 1804); andernfalls handelt es sich allenfalls um HK für das immaterielle WG, sodass das Aktivierungsverbot für das WG nach § 5 Abs 2 EStG wirksam wird (vgl zum freiwilligen Zuschuss eines Gewerbetreibenden für die Errichtung einer Fußgängerzone: BFH BStBl II 1984, 489; aber s § 6 Rn 514).

Die Voraussetzungen für den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen WG bei Gewährung von Zuschüssen hat der BFH für den Fall eines gegen den Zuschuss einer Brauerei von dem Zuschussnehmer gewährten Bierlieferungsrechts bejaht, weil nach den Vorstellungen beider Vertragsteile u als subjektive Geschäftsgrundlage der Zuschuss sich als Gegenleistung für das Bierlieferungsrecht erwies und das Bierlieferungsrecht wegen des Zuschusses eingeräumt wurde (BFH BStBl II 1976, 13).

Einen als Gegenleistung für einen Zuschuss erlangten wirtschaftlichen Vorteil nahm der BFH für den Zuschuss an ein Elektrizitätswerk an, damit es zum Vorteil eines bestimmten Betriebes einen Trafo errichtete u damit den Strombedarf des Zuschussgebers sicherte (BFH BStBl II 1970, 35); hier war der Zuschuss das Entgelt für das immaterielle WG, das in den erworbenen Vorteilen für den Geber bestand (aA Lenz, DB 1970, 1040 u van der Velde, FR 1969, 441, die kein WG annehmen). Anders lauten die Entscheidungen in BFH BStBl II 1985, 289 zur Umstellung der Stromversorgung u BFH BFH/NV 1988, 229 zum Bau einer Trafostation: kein Erwerb eines WG.

 

Rn. 1397

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Anders liegt der Fall beim freiwilligen Zuschuss eines in einer Fußgängerzone liegenden Gewerbetreibenden zu den Aufwendungen für die Einrichtung der Fußgängerzone; hier wird der Zuschuss als nicht aktivierbar angesehen (BFH BStBl II 1984, 489). Auch s § 6 Rn 514 wegen anderer "Zuschüsse" im Bereich Grundstücke u Gebäude.

 

Rn. 1398

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Können die von der Gewährung des Zuschusses erwarteten Vorteile nicht isoliert als WG beurteilt werden, sondern beziehen sie sich auf bereits vorhandene o geplante WG, kann es sich bei dem Zuschuss um nachträgliche AK o HK der vorhandenen WG handeln. Im Fall BFH BStBl II 1975, 518 war der Zuschuss für den Anschluss an das Hochspannungsnetz gezahlt u als Teil der HK eines Fabrikgebäudes angesehen worden; denn der mit dem Zuschuss errichtete Anschluss ermöglichte die Aufnahme der Produktion in dem Fabrikgebäude. Nach FG BdW EFG 1984, 225 rkr gehört ein Baukostenzuschuss, der bei Anschluss eines Hauses für die Erstellung o Verstärkung von Verteilungsanlagen neben den Hausanschlusskosten an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlen ist, zu den Gebäude-HK. Er ist auch dann im Jahr des Anschlusses an die Stromversorgung zu berücksichtigen, wenn er erst im Folgejahr bezahlt worden ist.

 

Rn. 1399

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Verlorene Baukostenzuschüsse, die ein Genosse aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung an die Genossenschaft zu zahlen hat, können so eng mit dem Genossenschaftsanteil verknüpft sein, dass sie ebenso zu aktivieren sind wie der Anteil selbst (BFH BStBl II 1972, 117).

Zu "Zuschüssen" des Gesellschafters an "seine" GmbH s § 6 Rn 573ff.

 

Rn. 1400–1404

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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