Rz. 33

Auflösend bedingte Zuwendungen sind vom geförderten Unternehmen grundsätzlich zurückzuzahlen. Mit der Zuwendungsbewilligung entsteht demnach automatisch eine Rückzahlungsverpflichtung, welche bei Eintritt des auflösenden Ereignisses entfällt. Sofern die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht nach herrschender Meinung eine Passivierungspflicht der Rückzahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit.[1] Nach dieser Auffassung erfolgt bei Zuwendungen mit auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtungen folglich keine Separierung zwischen erfolgswirksamer Realisierung der Zuwendungseinnahme und Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung.

 

Rz. 34

Uhlig weist jedoch zutreffenderweise darauf hin, dass sich der Ausfall eines auflösenden Ereignisses und der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung regelmäßig faktisch entsprechen. So kann bspw. ein auflösendes Ereignis ausfallen oder eine aufschiebende Bedingung eintreten, sofern ein aufgrund der Förderung eingestellter Schwerbehinderter nicht mindestens ein Jahr über den Förderungszeitraum hinaus weiterbeschäftigt wird. Die bedingte Rückzahlungsverpflichtung entsteht erst dann mit Sicherheit, wenn entweder das auflösende Ereignis oder die aufschiebende Bedingung eintritt. Solange der Ausfall bzw. Eintritt des Ereignisses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, gilt die Rückzahlungsverpflichtung als wahrscheinlich. "Wirtschaftlich-faktisch sicher"[2] entsteht die Rückzahlungsverpflichtung erst mit dem Ereignisausfall bzw. -eintritt. Für die bilanzielle Behandlung ist es daher nicht von Belang, ob eine aufschiebend oder auflösend bedingte Zuwendung gewährt wurde.[3]

 

Rz. 35

 

Beispiel 3:

Ein Unternehmen beschafft für 200 TEUR eine Maschine, die über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Dazu erhält das Unternehmen einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten, der nicht zurückzuzahlen ist, wenn der Umsatz der Produkte, die auf dieser Maschine gefertigt werden, in den ersten zwei Jahren unter 100 TEUR liegt. Aufgrund von Marktanalysen geht die Geschäftsführung von einem mit der Maschine generierten Gesamtumsatz von 150 TEUR in den ersten beiden Jahren aus. Folglich ist eine Rückstellung zu bilden, da eine Rückzahlung des Zuschusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) Technische Anlagen 200 an Bank 200
(2) Bank 100 an Sonstiger betrieblicher Ertrag 100
(3) Sonstiger betrieblicher Aufwand 100 an Sonstige Rückstellungen 100
(4) Abschreibungen (AfA) 40 an Technische Anlagen 40
[1] Vgl. IDW, HFA 1/1984, WPg 1984, S. 612 (615); Tjaden, WPg 1985, S. 33 (42, 44).
[2] Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989, S. 133.
[3] Vgl. Schubert, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB, Rz. 225 f.

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