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Zuwendungen/Zuschüsse / 2.1.5.2 Passivierungspflicht bei aufschiebend bedingter Rückzahlungsverpflichtung

Dr. Peter Küting, Dipl.-Kfm. Christian Koch
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Rz. 30

Die Entstehung einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung ist an den Eintritt eines bestimmten, in den Zuwendungsbedingungen konkretisierten Ereignisses geknüpft. Handelt es sich dabei um ein gewinnabhängiges Ereignis, d. h., ist der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung abhängig von dem Erreichen bestimmter globaler Ergebnisziele, muss die Verpflichtung erst in dem Geschäftsjahr als Verbindlichkeit angesetzt werden, in dem der für die Rückzahlung maßgebende Erfolg erzielt wird.[1] In solchen Fällen stellt die Rückzahlungsverpflichtung eine vertragliche Gewinnverfügung dar.[2]

 

Rz. 31

Die Rückzahlungsverpflichtung kann ferner durch sog. projektabhängige Ereignisse ausgelöst werden. Hierbei ist die Verpflichtung zur Rückzahlung einer erhaltenen Zuwendung an den künftigen Erfolg des geförderten Projekts gebunden. In diesem Fall ist die Verpflichtung bereits dann als "sonstige Rückstellung" zu erfassen, sobald der Eintritt des Projekterfolgs vorhersehbar bzw. wahrscheinlich ist. Die rückforderbare Investitionszuwendung stellt unter diesen Voraussetzungen nämlich eine passivierungspflichtige ungewisse Verbindlichkeit dar. Die Frage, welche Eintrittswahrscheinlichkeit der Rückstellungsbildung zugrunde zu legen ist, entscheidet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Konkretisierung von ungewissen Verbindlichkeiten. Erfolgt bspw. die Produktionsaufnahme oder werden Aufträge angenommen, so gilt es zu prüfen, inwieweit die erwarteten künftigen Umsätze aus dem Projekt die erwarteten Kosten decken und ggf. eine Rückstellung für die eventuell anfallende Rückzahlung zu bilden ist.[3] Ist mit der Rückforderung der Zuwendung nicht mehr zu rechnen, weil der erwartete Projekterfolg ausbleibt, so ist die in Vorperioden gebildete Rückstellung nach Maßgabe des § 2...

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