Schafft der Unternehmer Anlagegüter an, für die er einen (echten) Investitionszuschuss erhält, hat er nach R 6.5 EStR ein Wahlrecht:

  • Er kann den erhaltenen Zuschuss als Betriebseinnahme behandeln. In diesem Fall hat der Zuschuss auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Anlageguts keinen Einfluss.
  • Der Zuschussempfänger kann den Zuschuss aber auch erfolgsneutral behandeln. In diesem Fall erfolgt der Ansatz des Anlageguts, für das der Zuschuss gewährt worden ist, nur mit den um den Zuschuss gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Bildung eines Sonderpostens ist steuerbilanziell nicht möglich.

Das Wahlrecht zur Behandlung von Zuschüssen in der Steuerbilanz kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG unabhängig von der handelsrechtlichen Wahlrechtsausübung ausgeübt werden. Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung eines Zuschusses in der Handels- und Steuerbilanz sind steuerrechtlich die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG zu beachten.

Eine übereinstimmende Vorgehensweise in beiden Rechenwerken kann insbesondere durch die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den erhaltenen Zuschuss erreicht werden, da diese Methode in beiden Rechenwerken anwendbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Einheitliche Ausübung des Wahlrechts in Steuer- und Handelsbilanz: Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels. Hans Groß übt das Wahlrecht in der Steuerbilanz zugunsten der anschaffungs- oder herstellungskostenmindernden Berücksichtigung des Zuschusses aus. Da er bereits in der Handelsbilanz die Anschaffungskosten um den erhaltenen Zuschuss gemindert hat, kann er so Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss als Betriebseinnahme in der Steuerbilanz

Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels. In Abweichung zum vorherigen Beispiel wird angenommen, dass Hans Groß den im Januar 02 gezahlten Zuschuss in der Steuerbilanz nicht erfolgsneutral behandeln möchte. Vielmehr hat er sich entschieden, den Zuschuss steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen.

In der Handelsbilanz verbleibt es bei der im Praxis-Beispiel dargestellten Verminderung der Anschaffungskosten auf 120.000 EUR (= 150.000 EUR – 30.000 EUR) und der daraus folgenden verringerten Jahresabschreibung i. H. v. 12.000 EUR (= 120.000 EUR / 10 Jahre). In der Handelsbilanz ergibt sich damit – wie im Praxis-Beispiel dargestellt – zum 31.12.02 ein Wertansatz für die Maschine i. H. v. 108.000 EUR (= 120.000 EUR – 12.000 EUR).

Für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben aufgrund der erfolgswirksamen Vereinnahmung des Zuschusses im Geschäftsjahr 02 die Anschaffungskosten der Maschine vom Zuschuss unberührt. Folglich kann Hans Groß die ungekürzte Abschreibung bzw. AfA i. H. v. 15.000 EUR (= 150.000 EUR / 10 Jahre) in Anspruch nehmen. In der Steuerbilanz ist die Maschine zum 31.12.02 in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert um die Jahresabschreibung 02 anzusetzen, was einem Bilanzwert zum 31.12.02 von 135.000 EUR (= 150.000 EUR – 15.000 EUR) entspricht.

Der Zuschuss ist in der Steuerbilanz als "sonstiger betrieblicher Ertrag" auf dem Konto Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) zu erfassen.

Im Zuge der Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz ergeben sich damit 3 Differenzen, die hier beispielhaft mit den Werten für das Geschäftsjahr 02 dargestellt sind:

 
Konto SKR 03/04 Kontobezeichnung Wert 31.12.02 in der Handelsbilanz Wert 31.12.02 in der Steuerbilanz Differenz
0210/0440 Maschinen 108.000 EUR 135.000 EUR 27.000 EUR
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 12.000 EUR 15.000 EUR 3.000 EUR
2743/4975 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) 0 EUR 30.000 EUR 30.000 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge