Schließlich kann der Zuschuss in der Periode der Gewährung bzw. Auszahlung als Ertrag vereinnahmt werden. In diesem Fall hat der Zuschuss keinen Einfluss auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Anlageguts. Der Ertrag entsteht in voller Höhe in der Periode der erfolgswirksamen Vereinnahmung des Zuschusses.

Wie bereits erwähnt, wird die Zulässigkeit der sofortigen erfolgswirksamen Vereinnahmung in der Literatur nur in bestimmten Fällen als gegeben angesehen. Davon kann z. B. ausgegangen werden, wenn

  • der Empfänger des Zuschusses das von ihm erwartete Verhalten in der Periode der Zuwendungsgewährung vollständig erfüllt;
  • die Zuwendung zur Deckung bereits entstandener Verluste oder Aufwendungen gewährt wird oder
  • die Gegenleistung des Zuwendungsnehmers in der Anschaffung bestimmter Vermögensgegenstände im Jahr der Zuwendungsgewährung besteht.[1]
 
Hinweis

Entscheidend für den Zeitpunkt der Buchung eines Zuschusses ist der Realisationszeitpunkt

Der Zeitpunkt der Einbuchung eines Zuschusses kann im Jahr des Zuflusses liegen oder aber in einer früheren Periode,

  • wenn am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und die Zuwendung ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde. In diesem Fall ist eine Forderung zu aktivieren.
  • Für Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, genügt es, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen am Bilanzstichtag vollständig erfüllt waren und der Antrag auf Zuschussgewährung am Tag der Bilanzaufstellung gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.
[1] Vgl. hierzu ausführlich Koch/Küting, Zuwendungen/Zuschüsse, Rz. 27.

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