Die gegenseitigen Verpflichtungen zum Informationsaustausch der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten basieren im Wesentlichen auf Zusammenfassenden Meldungen der Unternehmen.

Durch den EU-weiten Informationsaustausch (MIAS/VIES) und Abgleich der von den betreffenden Steuerpflichtigen jeweils gemeldeten Daten wird die Besteuerung im jeweiligen Bestimmungsland sichergestellt.

Ihre Angaben zu den in den jeweiligen Meldezeiträumen getätigten Umsätzen, getrennt nach den jeweiligen Abnehmern und Dienstleistungsempfängern im übrigen Gemeinschaftsgebiet, ermöglichen den Datenabgleich zur Versteuerung des Warenerwerbs bzw. des Leistungsbezugs in der jeweiligen Stufe des Informationsaustauschs (Kontrollverfahren).

 
Hinweis

Abgabe der Zusammenfassenden Meldung als Steuerbefreiungsvoraussetzung

Nach dem mit Wirkung vom 1.1.2020 neugefassten § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gilt die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist, oder soweit er diese unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Nachträgliche Berichtigungen bleiben davon unberührt. Mit dieser Einschränkung wollen die EU-Mitgliedstaaten eine Erhöhung der Effektivität des Kontrollverfahrens i. S. einer Verbesserung des Datenabgleichs zur wirksameren Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung erreichen.

Mit Schreiben vom 20.5.2022[1] hat das BMF jedoch mittlerweile seine zu enge Gesetzesauslegung aufgegeben, wonach das Versäumnis der fristgerechten (erstmaligen) Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zur nicht korrigierbaren Versagung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen geführt hat. Der UStAE wurde nunmehr dahingehend geändert, dass die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zusammenfassenden Meldung zur rückwirkenden Steuerbefreiung führt, sofern die originäre Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt noch änderbar ist.

Die Zusammenfassenden Meldungen sind von ihrem verfahrensrechtlichen Charakter her Steuererklärungen gleichgestellt.[2] Obwohl mit ihrer Abgabe wegen der Steuerfreiheit bzw. Nichtsteuerbarkeit der Umsätze im Inland keine Zahlungsverpflichtungen verbunden sind, gelten auch hier die abgabenrechtlichen Vorschriften, seit dem 1.1.2017 mit Ausnahme der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO.[3]

 
Wichtig

Kein Verspätungszuschlag, aber Geldbuße möglich

Mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR kann bestraft werden, wer Zusammenfassende Meldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt bzw. diese nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.[4]

[3] Vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl 2016 I S. 1679.

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