Leitsatz

1. Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.

2. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führt.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 3 UStG, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Anh. VII, 50. Erwägungsgrund EGRL 112/2006 (= MWStSysRL), § 51 Abs. 1a und 2, § 51a BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Schweinemäster. Unter der Anschrift C-Straße 5 in X bewirtschaftete er zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast, die ihm im März 2008 zu Eigentum übertragen wurde. Mit einem gesonderten Vertrag pachtete der Kläger außerdem die daneben liegende Hofstelle unter der Anschrift C-Straße 6 mit einem weiteren Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche. Das FA behandelte die bisher getrennt geführten Betriebe als einheitlichen Betrieb, der die Vieheinheiten-Obergrenze für die Pauschalregelung überschritt. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 20.2.2018, 15 K 180/15 U, Haufe-Index 11668541, EFG 2018, 788).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Unterhält der § 24 Abs. 1 UStG unterliegende Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Betriebe, kann für ihn das Interesse bestehen, diese für die Anwendung dieser Vorschrift als gesondert zu betrachten, wenn er im Hinblick auf die degressive Festsetzung von Vieheinheiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 51 und § 51a BewG nur dann, nicht aber bei einer Zusammenfassung zu einem Betrieb die danach bestehende Vieheinheiten-Obergrenze unterschreitet.

2. Dem tritt der BFH entgegen, da es auf die Verhältnisse des Landwirts, nicht aber auf die seiner einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe ankommt. Dabei ist aber auch die Besonderheit des Streitfalls zu berücksichtigen, dass es sich um benachbarte Betriebe gehandelt hat. Eine von den Verhältnissen des Einzelfalls unabhängige Zusammenfassung ist aus dem Besprechungsurteil m.E. nicht abzuleiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.5.2021 – V R 11/18

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