Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.

2. Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 26, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EStG, H 18.2 EStH 2017

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X-AG angestellt. Hieraus erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Für seine Tätigkeit stellte ihm die X-AG ein Geschäftsfahrzeug sowie ein Zweitfahrzeug für Führungskräfte zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Das Zweitfahrzeug wurde von der Klägerin (der Ehefrau des Klägers) genutzt. Der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Pkw-Nutzung für außerdienstliche Fahrten wurde nach der 1 %-Methode ermittelt.

Neben seiner Tätigkeit für die X-AG verfasste der Kläger steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen, für die er Vergütungen seitens der Y erhielt. Diese Vergütungen ordnete der Kläger seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.

Die Klägerin war im Streitjahr als angestellte Funktionsoberärztin tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Ferner erzielte sie Einnahmen aus der Erstellung ärztlicher Gutachten sowie aus einem Lehrauftrag. Diese Einnahmen ordnete sie den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.

Die Kläger ermittelten ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit jeweils durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Hierbei machten sie jeweils Betriebsausgaben i.H.v. 30 % der Einnahmen für eine hauptberufliche selbstständige schriftstellerische Tätigkeit nach Abschnitt 18.2 EStH 2017 geltend. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärten sie Aufwendungen i.H.v. 645,16 EUR als Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Fahrzeugüberlassung. Diese Aufwendungen entfielen auf die AfA für eine Garage auf dem Privatgrundstück der Kläger, in der die überlassenen Fahrzeuge eingestellt worden ­waren.

Das FA berücksichtigte nach Abschnitt 18.2 Buchst. b EStH 2017 bei den Einkünften der Kläger aus selbstständiger Arbeit jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 EUR beim Kläger. Die geltend gemachte Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Fahrzeugüberlassung lehnte das FA ab.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage wies das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19, Haufe-Index 14255137) ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Verwaltungsanweisungen aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden. Den Finanzbehörden ist es danach verwehrt, in Einzelfällen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung ohne triftige Gründe im Rahmen des ihnen prinzipiell eingeräumten Ermessens abzulehnen (dazu BFH, Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829, Haufe-Index 15291636).

2. Verwaltungsanweisungen dürfen nicht in gleicher Weise wie Gesetze ausgelegt werden. Maßgeblich ist daher nicht, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Die Befugnis der Gerichte ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch die Behörde möglich ist und nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen überschreitet. Hält sich die von der Behörde vorgenommene Auslegung der Verwaltungsanweisung innerhalb dieser Grenzen, ist deren Anwendung durch die Gerichte zu akzeptieren.

3. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 18.2 EStH 2017 sieht die Gewährung einer Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer und bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungst...

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