Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Im Fall von Abschlagszahlungen tritt an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums der Lohnabrechnungszeitraum. Zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat sich die Verwaltung[2] geäußert.

Zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen hat das BMF ein Schreiben erlassen.[3]

Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.[4] Das gilt auch bei beherrschenden Gesellschaftern.[5]

Sonstige Bezüge (z. B. Abfindungen) sind in dem Kalenderjahr bezogen[6], in dem sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen. Allein die einvernehmliche Verschiebung einer Abfindungszahlung in ein Folgejahr aus steuerlichen Gründen führt noch nicht zu einem Zufluss.[7] Bei der – aufgrund vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit (sog. Störfall) – erfolgten Nachzahlung handelt es sich um sonstige Bezüge[8], sodass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.

Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt ist.[9] Der Anspruch auf Tantieme wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, wenn nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart ist.[10]

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