BMF, 27.1.2009, IV C 5 - S 2332/07/0004

Mit Schreiben vom 26.9.2008 hatte ich Ihnen den Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung sowie den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen übersandt und um Stellungnahme gebeten. Die von Ihnen übermittelten Stellungnahmen wurden ausgewertet und mit den Vertretern der Länder erörtert. Ursprünglich sollte das endgültige BMF-Schreiben bereits Ende 2008 veröffentlicht werden.

Die Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung wurden dabei in enger Anlehnung an das zwischenzeitlich verabschiedete Gesetz zur Verbesserung sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) erarbeitet und sollen zu einem großen Teil, die steuerliche Begleitung des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzes darstellen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung werden allerdings erst im Februar 2009 den Entwurf ihres gemeinsamen Rundschreibens fertig stellen und haben das Bundesfinanzministerium gebeten, die Veröffentlichung des BMF-Schreibens bis nach einer gemeinsamen Erörterung zunächst zurückzustellen.

Im Hinblick auf die Bedeutung des möglichst weitgehenden Gleichklangs von Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber, wird das Bundesfinanzministerium diesem Wunsch nachkommen und das BMF-Schreiben erst nach einem Abgleich mit den Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherung veröffentlichen.

Wegen der sich häufenden Nachfragen möchte ich Sie zugleich vorab darüber informieren, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu Organen von Körperschaften (also nicht nur zu beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder Vorständen, sondern zu allen Arbeitnehmern, die Organ einer Körperschaft sind) – nach ausführlicher Diskussion der von Ihnen im Rahmen der Verbandsstellungnahmen geäußerten Kritik – folgenden Beschluss gefasst haben:

„…Organe von Körperschaften

Vereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos von Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z.B. von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH -, sind mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf ein bis zu diesem Zeitpunkt aufgebautes Wertguthaben. Nach Erwerb der Organstellung führen alle weiteren Zuführungen zu dem Konto steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Wertguthaben entsprechend der unter … dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

… Als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner

Oben Gesagtes gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die in der Gesellschaft beschäftigt sind, die sie beherrschen.

Bei Zeitwertkonten-Modellen für Organe von Unternehmen sowie als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner, die bis zum 31.1.2009 eingerichtet wurden und die aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennen wären, sind alle Zuführungen bis zum 31.1.2009 erst bei Auszahlung zu besteuern. Die Übergangsregelung gilt nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen…”

Wegen der Bedeutung dieser Entscheidungen für die von Ihnen vertretenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie diese möglichst kurzfristig davon in Kenntnis setzen würden. Vielen Dank für die Kooperation.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

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