Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284[1] zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die besondere Verwendung gemäß Artikel 250 Absatz 1, |
b) |
die Anforderungen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d. |
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