Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2[1] Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.
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