Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2[1] Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. L 267 vom 30.9.2016, S. 2.

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