Rz. 21

Nur die auf das am Abschlussstichtag auszuweisende Vorratsvermögen entfallenden Zölle und Verbrauchsteuern kommen für die Abgrenzung in Betracht. Zum Vorratsvermögen gehören nur Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, d. h., dass sie am Abschlussstichtag nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, vielmehr, dass sie zur Be- oder Verarbeitung und/oder zum Verbrauch und/oder zur Veräußerung bestimmt sind.[1] Nach dem handelsrechtlichen Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 Pos. B. I HGB werden unter der Position "Vorräte", die hier inhaltlich mit "Vorratsvermögen" identisch ist, als besonderer Teil des Umlaufvermögens

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  • unfertige Erzeugnisse,
  • unfertige Leistungen,
  • fertige Erzeugnisse,
  • Waren sowie
  • geleistete Anzahlungen

erfasst. Unfertige Leistungen und geleistete Anzahlungen kommen für Zölle und Verbrauchsteuern nicht in Betracht.

 

Rz. 22

Die Vorräte müssen am Abschlussstichtag auszuweisen sein. Eine Ausweispflicht besteht am Abschlussstichtag für jene Vorräte, die dem Kaufmann eigentumsrechtlich gehören oder wirtschaftlich zuzurechnen sind.[2] Entscheidend ist die Ausweisverpflichtung, nicht notwendigerweise der tatsächliche Ausweis. Wird bereits eine Forderung aus einem Verkaufsgeschäft ausgewiesen, so kommt ein Ansatz der Verbrauchsteuern und Zölle nicht mehr infrage, da die Forderung zwar zum Umlaufvermögen, nicht aber zum Vorratsvermögen gehört und regelmäßig auch bereits die auf den Käufer überwälzten Zölle und Verbrauchsteuern umfasst.

Ist das Vorratsvermögen durch Verkauf, Verbrauch, Entnahme, Umbuchung ins Anlagevermögen oder Ausbuchung als Schwund etc. ausgeschieden, kommt eine (weitere) Bilanzierung der Zölle und Verbrauchsteuern als Abgrenzungsposten ebenfalls nicht mehr in Betracht.

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