Rz. 31

Der Aktivposten "Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen" wird praktisch zu jedem Bilanzstichtag neu gebildet und zum folgenden Bilanzstichtag aufwandswirksam aufgelöst. Auch ist es möglich, nur zu jedem Bilanzstichtag die Differenz der auf die Anfangs- und Endbestände des Vorratsvermögens entfallenden Verbrauchsteuern und Zölle einzubuchen.

 

Rz. 32

Eine Auflösung des Bilanzpostens hat insoweit zu erfolgen, als die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nicht mehr in der Bilanz auszuweisen sind (z. B. infolge Veräußerung/Auslieferung,[1] Verbrauch, Schwund oder Entnahme, Umbuchung ins Anlagevermögen) oder wenn die ursprüngliche Aufwandswirksamkeit (z. B. durch das Entstehen eines Erstattungsanspruches oder Änderung der Abgabenfestsetzung) rückgängig zu machen ist.[2] Der Abgrenzungsposten teilt also das Schicksal der zugehörigen Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens.

 

Rz. 33

Der Höhe nach unterliegt der Aktivposten nicht den Bewertungsvorschriften des § 6 EStG. Weil dem Posten der Charakter eines "Wirtschaftsguts"[3] fehlt und § 6 EStG im Einleitungssatz ein Wirtschaftsgut voraussetzt, findet eine Bewertung nach § 6 nicht statt. Es gilt dasselbe wie bei jenen Rechnungsabgrenzungsposten, die ebenfalls keine Wirtschaftsgüter verkörpern:[4] es wird berechnet, nicht bewertet. Anzusetzen sind vielmehr die – ggf. in EUR umgerechneten – gebuchten Aufwendungen für vorratsbezogene Zölle und Verbrauchsteuern.

 

Rz. 34

Eine teilweise Aktivierung, wie sie – vor BilMoG – im Handelsrecht wegen des Aktivierungswahlrechts zulässig gewesen sein soll,[5] kommt steuerlich wegen der steuerbilanziellen Aktivierungspflicht nicht in Betracht. Allerdings sind die als Aufwand gebuchten Zölle und Verbrauchsteuern nur "soweit" in dem Posten anzusetzen, als sie auf am Abschlussstichtag auszuweisendes Vorratsvermögen entfallen; d. h., dass die aufwandsverbuchten Abgaben, die auf zwischenzeitlich verkaufte oder verbrauchte Vorräte entfallen, nicht einzubeziehen sind. Damit wird die Funktion des Postens als Wertergänzung vom ausgewiesenen Vorratsvermögen deutlich.

[1] Im Schrifttum ist streitig, ob die Veräußerung ausreicht oder die Auslieferung an den Abnehmer erfolgt sein muss. Letzteres muss nach Tiedchen, HdJ II/11 Rz. 163 mit Nachweis der Gegenmeinungen erfolgt sein. U.E. ist die korrekte Behandlung der Vorräte entscheidend; siehe hierzu "Vorratsvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG" und "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB".
[2] Dankmeyer, DB 1976, S. 2275.
[5] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung der Unternehmen, § 250 Rz. 65; a. A. Tiedchen, HdJ, II/11 Rz. 162.

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