Fallen Zinsaufwendungen unter die Zinsschranke und sind somit vom Abzug ausgeschlossen, müssen die betroffenen Zinsaufwendungen außerbilanziell korrigiert werden. Dies gilt über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer, sodass diese Zinsaufwendungen zu 100 % der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Eine weitere Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG entfällt, da die Zinsaufwendungen infolge der Anwendung der Zinsschranke den Gewinn nicht gemindert haben.[1]

Bei einem Abzug des Zinsvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum ist § 8 Nr. 1 GewStG jedoch anwendbar, da im Zeitpunkt des Gewinnabzugs eine Gewinnminderung eingetreten ist. Folglich kommt zu diesem Zeitpunkt auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG in Betracht. Hierbei ist jedoch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Zinsaufwendungen, die von § 4h EStG erfasst werden, auch unter § 8 Nr. 1 GewStG fallen.

Für gewerbesteuerliche Zwecke muss der Zinsvortrag somit hinsichtlich seiner Zusammensetzung genauer untersucht werden. Für eine gesonderte Feststellung fehlt jedoch eine gesetzliche Regelung. Weiterhin ist unklar, welcher Teil des Zinsvortrags zuerst für gewerbesteuerliche Zwecke verbraucht wird.

Nicht zuletzt gilt dieser Befund vor dem Hintergrund der unlängst im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommenen Anpassungen des Zinsbegriffes. Nachdem für gewerbesteuerliche Zwecke mangels entsprechender gesetzlicher Änderung weiterhin ein engerer Zinsbegriff maßgebend sein sollte, dürften künftig vermehrt Situation auftreten, in denen es zu einem Auseinanderfallen der relevanten Schuldentgeltbegriffe kommt. Relevante Aufwendungen fallen dann in den Anwendungsbereich der Zinsschranke, erfüllen jedoch nicht gleichzeitig den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG.

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