Der Zinsvortrag kann grundsätzlich jedes Jahr genutzt werden, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Sofern einer der drei oben dargestellten Befreiungstatbestände der Zinsschranke[1] in den Folgejahren eintritt, führte dies bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 dazu, dass neben dem vollen Zinsabzug des laufenden Jahres auch der gesamte Zinsvortrag der vergangenen Jahre auf einmal voll abzugsfähig wird.

 
Hinweis

Umwandlung des Zinsvortrags in einen Verlustvortrag

Wurde in den vergangenen Jahren ein hoher Zinsvortrag aufgebaut, könnte sich dieser unter Umständen nicht sofort voll steuermindernd auswirken. Dies ist immer der Fall, wenn der aufgelaufene Zinsvortrag zuzüglich des laufenden Zinsaufwands des aktuellen Jahres den laufenden steuerpflichtigen Gewinn übersteigt. In diesem Fall "verwandelt" sich der Zinsvortrag, der dann vollständig abgezogen werden kann, in einen steuerlichen Verlustvortrag.

Im Gegensatz zum Zinsvortrag können Verlustvorträge jedoch im Rahmen der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG stets mit laufenden Gewinnen verrechnet werden und wirken sich somit tendenziell schneller aus als Zinsvorträge.­

 
Achtung

Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass ein weitergehender Zinsabzug infolge der Konzernklausel bzw. des Eigenkapital-Escapes insoweit nicht mehr möglich ist, als Zinsaufwendungen auf Grund eines Zinsvortrags erhöht wurden.[2] Mithin soll nach der Gesetzesbegründung[3] sichergestellt werden, dass es in diesen Fällen lediglich insoweit zu einem unbeschränkten Zinsabzug kommt, als der Steuerpflichtige über entsprechend verrechenbares EBITDA verfügt. Damit wird die Umwandlung eines Zinsvortrags in einen Verlustvortrag zeitlich aufgeschoben bzw. sogar verhindert, mit der Folge, dass sich Zinsaufwendungen erst zeitlich verzögert bzw. in vielen Fällen überhaupt nicht einkommensmindernd auswirken werden.

[3] Vgl. BT-Drs. 20/9782, S. 192.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge