Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-Vorträge ermittelt werden.

Diese fiktiv ermittelten EBITDA-Vorträge erhöhen das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2009 endet. Folglich geht ein in den Jahren 2007, 2008 und 2009 nicht genutztes verrechenbares EBITDA in den EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2010 ein und kann in den folgenden 5 Wirtschaftsjahren genutzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verfall eines verrechenbaren EBITDA

Ein in dem EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2010 enthaltenes verrechenbares EBITDA aus z. B. den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 verfällt nicht bereits mit Ablauf der Wirtschaftsjahre 2012 und 2013, sondern erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2015.

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