Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht gilt (FiFo-Methode). Falls vorhandene EBITDA-Vorträge nicht für den vollständigen Zinsabzug ausreichen, entsteht ein Zinsvortrag.
Ein nicht genutzter EBITDA-Vortrag geht nach 5 Wirtschaftsjahren unter.
Verkürzung der Nutzbarkeitsdauer durch Rumpfwirtschaftsjahre
Da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Wirtschaftsjahre abstellt, zählen hierzu auch Rumpfwirtschaftsjahre. Insofern verkürzen Rumpfwirtschaftsjahre die Dauer der steuerlichen Nutzbarkeit eines EBITDA-Vortrags.
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