Im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu hinzugekommen ist die Vorschrift des § 4h Abs. 6 EStG, welche die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zum Ziel hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auch hier eine Angleichung an die entsprechende Bestimmung der ATAD erfolgen.[1] Tatbestandsseitig wird insbesondere gefordert, dass die Projekte nach allgemeinen Förderbedingungen vergeben und mittelbar oder unmittelbar durch im Gesetz näher bestimmte Mittel aus öffentlichen Haushalten finanziert werden. Zudem bedarf es hinsichtlich der durch das Projekt geschaffenen Vermögenswerte, des Projektbetreibers sowie der Besteuerung der Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt eines Bezugs zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Als Rechtsfolge bestimmt § 4h Abs. 6 Satz 1 EStG, dass Zinsaufwendungen und Zinserträge aus entsprechenden Darlehen nicht als solche im Sinne der Zinsschranke[2] zu werten sind und die auf das Projekt entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen sind.[3]

[1] Vgl. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b, Unterabs. 2 und 3.

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