Die Zinsschranke findet erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Damit trifft die Regelung Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ab dem Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2008, Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bereits für ein im Jahr 2007 beginnendes Wirtschaftsjahr, falls dieses nach dem 25.5.2007 begonnen hat und nicht noch in 2007 endet. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingeführte Regelungen sind dagegen nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG grundsätzlich erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden.[1]

Gemäß § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetz erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.

[1] Vgl. zur Möglichkeit eines Antrags zur Ermittlung fiktiver EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 enden § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG.

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